Alltag · 7 Minuten Lesezeit
Seniorenmobil klappbar: wie das Fahrzeug mit in den Urlaub kommt
Ein klappbares Seniorenmobil löst die eigentliche Urlaubsfrage: der Transport. Welche Maße zählen und welche Fristen für Bahn, Flug, Schiff und Bus gelten.
Von Steven Schulz · Stand:
Die schwierige Frage beim Urlaub mit einem Elektromobil ist nicht das Ziel. Es ist der Weg dorthin. Fast alles, was danach kommt – Hotel, Ausflüge, Laden –, lässt sich am Telefon klären. Der Transport nicht: Der entscheidet sich an zwei Zahlen und an einer Frist, und beide erfährt man zu spät, wenn man sie nicht vorher nachschlägt.
Die zwei Zahlen sind das Gewicht des schwersten Einzelteils und das Maß der engsten Öffnung, durch die es muss. Die Frist ist die Anmeldung der Hilfeleistung beim Verkehrsunternehmen. Sie ist bei Flug, Schiff, Bus und Bahn unterschiedlich lang und in europäischem Recht festgeschrieben.
Was "klappbar" und "zerlegbar" wirklich bedeuten
Im Verkauf werden beide Wörter durcheinander benutzt, sie bezeichnen aber zwei verschiedene Bauweisen.
- Zerlegbar heißt: Das Fahrzeug fällt in mehrere Teile, meist Sitz, Akku, Fahrgestell, manchmal Vorderteil und Hinterteil. Jedes Teil wird einzeln gehoben. Entscheidend ist das schwerste davon, nicht das Gesamtgewicht.
- Klappbar oder faltbar heißt: Das Fahrzeug bleibt ein Stück und wird kleiner. Es muss dann als Ganzes gehoben werden, und das ist oft mehr, als eine Person allein tragen kann.
Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes kennt für die zerlegbare Bauweise eine eigene Produktart, 18.51.05.3: vierrädrig, mit indirekter Lenkung, modularer, faltbarer oder zerlegbarer Aufbau. Wer das Fahrzeug regelmäßig mitnehmen will, sollte diese Produktart kennen, denn sie ist genau dafür gemacht. Die Unterschiede im Einzelnen stehen in klappbar und zerlegbar.
Lassen Sie sich das Zerlegen und Zusammensetzen einmal zeigen und machen Sie es einmal selbst, bevor Sie darauf bauen. Ein Handgriff, der im Ausstellungsraum leicht aussieht, ist auf einem Parkplatz im Regen etwas anderes.
Mit dem Auto: zwei Maße entscheiden
Beim Auto gibt es drei Wege – zerlegt in den Kofferraum, auf einen Heckträger an der Anhängekupplung oder auf einen Anhänger mit Rampe. Jeder stellt eine andere Frage: das Gewicht des schwersten Teils, die zulässige Stützlast, die zulässige Anhängelast. Die Zahlen stehen auf dem Typenschild des Fahrzeugs, in der Bedienungsanleitung und in der Zulassungsbescheinigung des Autos. Was dabei zu rechnen ist und was § 22 StVO zur Ladungssicherung verlangt, steht ausführlich in Elektromobil im Auto transportieren.
Der Vorteil des Autos ist, dass niemand Ihnen die Mitnahme verweigern kann. Der Nachteil ist, dass Sie jedes Kilogramm selbst heben.
Mit der Bahn: 24 Stunden vorher anmelden
Für den Schienenverkehr gilt die Verordnung (EU) 2021/782. Nach Artikel 24 Buchstabe a wird Hilfe unter der Voraussetzung geleistet, dass der Hilfebedarf "spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird", gemeldet wird. Eine einzige Meldung für eine Fahrt genügt.
Diese Frist war eine Zeit lang länger: Die Mitgliedstaaten durften sie auf bis zu 36 Stunden verlängern, aber nach dem Verordnungstext "nicht über den 30. Juni 2026 hinaus". Seither bleibt es bei 24 Stunden.
Zwei Dinge sind davon zu trennen. Die Anmeldefrist regelt die Hilfe beim Ein- und Aussteigen. Ob Ihr Fahrzeug im Zug mitfahren darf, steht damit nicht fest; das entscheiden die Beförderungsbedingungen, und die sind von Verbund zu Verbund verschieden. Wonach Sie fragen müssen, steht in Elektromobil in Bus und Bahn mitnehmen.
Geht dabei etwas kaputt, greift Artikel 25 der Verordnung: Eisenbahnunternehmen und Bahnhofsbetreiber haften für Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen und leisten "unverzüglich" Schadensersatz, der die Kosten für Ersatz oder Reparatur umfasst.
Mit dem Flugzeug: 48 Stunden, und der Akku entscheidet mit
Für den Luftverkehr gilt die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006. Ihr Anhang II verpflichtet die Fluggesellschaft zur Beförderung von "bis zu zwei Mobilitätshilfen pro behindertem Mensch oder Person mit eingeschränkter Mobilität, einschließlich elektrischer Rollstühle" – und nennt dazu drei Bedingungen: Sie müssen 48 Stunden vorher angemeldet sein, an Bord muss genügend Platz sein, und die Vorschriften über Gefahrgüter dürfen nicht entgegenstehen.
Die dritte Bedingung ist die, an der es scheitert. Gefahrgut ist hier der Akku. Sagen Sie der Fluggesellschaft deshalb schon bei der Anmeldung, welche Bauart Ihr Akku hat – Blei, Gel oder Lithium – und wie viele Wattstunden er hat. Die Zahl steht auf dem Akku selbst oder in der Anleitung. Welche Grenzen gelten, legt nicht die Verordnung fest, sondern die Gefahrgutvorschriften und die Fluggesellschaft; lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben. Ob Ihr Fahrzeug Blei oder Lithium hat und woran man das erkennt, steht in Blei oder Lithium.
Artikel 12 der Verordnung regelt den Schaden: Gehen Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen bei der Abfertigung oder der Beförderung verloren oder werden beschädigt, wird der Fluggast nach den internationalen, europäischen und nationalen Vorschriften entschädigt. Machen Sie deshalb vor der Abgabe Fotos von allen Seiten, mit Datum.
Mit dem Schiff: 48 Stunden, und der Steg hat Gefälle
Für Schiffs- und Fährreisen gilt die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a wird Hilfe geleistet, wenn der Hilfsbedarf "spätestens 48 Stunden" vorher gemeldet ist, in jeder verfügbaren Form, ausdrücklich auch elektronisch oder per Kurzmitteilung.
Artikel 15 regelt den Schaden: Beförderer und Terminalbetreiber haften für Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen, und die Entschädigung muss dem Wiederbeschaffungswert entsprechen.
Das praktische Problem an Bord ist ein anderes, und es steht in keiner Verordnung: der Weg auf das Schiff. Anleger sind beweglich, und die Rampe zum Ponton wird bei Niedrigwasser steiler. Die Fähre Lühe–Schulau weist darauf selbst hin: Bei Niedrigwasser weise der Steg in Lühe ein höheres Gefälle auf. Fragen Sie deshalb nicht nur, ob Ihr Fahrzeug mitfahren darf, sondern auch, wie steil der Übergang bei Ebbe ist und ob jemand hilft.
Mit dem Reisebus: 36 Stunden
Für Fernbusse gilt die Verordnung (EU) Nr. 181/2011. Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a ist der Hilfsbedarf "spätestens 36 Stunden" vorher zu melden, und Sie müssen zur vereinbarten Zeit an der benannten Stelle sein, höchstens 60 Minuten vor der Abfahrt. Artikel 17 regelt die Entschädigung für Rollstühle und andere Mobilitätshilfen: Wiederbeschaffungswert oder Reparaturkosten.
Am Urlaubsort: laden, messen, fragen
- Strom. In den meisten europäischen Ländern passt Ihr Ladegerät ohne Zwischenstecker, in einigen nicht. Fragen Sie nach einer Steckdose in der Nähe des Abstellplatzes, nicht nur nach einer im Zimmer. Was beim Laden zu beachten ist, steht in Elektromobil zu Hause laden.
- Maße. Fragen Sie das Hotel nach Zentimetern, nicht nach dem Wort "barrierefrei": lichte Türbreite am Zimmer und am Bad, Höhe der Schwelle, Innenmaß des Aufzugs.
- Abstellen. Ein abschließbarer, trockener Platz mit Steckdose ist wichtiger als die Lage des Zimmers.
- Mieten statt mitnehmen. An vielen Urlaubsorten lassen sich Fahrzeuge leihen. Das erspart den Transport, verlangt aber dieselben Fragen zu Sitzhöhe, Bremse und Reichweite wie ein Kauf – und es ist ein fremdes Fahrzeug, auf dem Sie am ersten Tag unsicher sind.
Was Sie jetzt tun können
- Wiegen Sie das schwerste Einzelteil Ihres Fahrzeugs und messen Sie die engste Öffnung, durch die es muss. Schreiben Sie beide Zahlen auf und nehmen Sie sie zu jedem Gespräch mit.
- Notieren Sie Bauart und Wattstunden des Akkus, bevor Sie eine Fluggesellschaft anrufen.
- Melden Sie die Hilfe nach der Frist des Verkehrsmittels an: 48 Stunden bei Flug und Schiff, 36 Stunden beim Reisebus, 24 Stunden bei der Bahn.
- Lassen Sie sich die Zusage schriftlich geben, per E-Mail genügt, und nehmen Sie den Ausdruck mit.
- Machen Sie vor jeder Abgabe des Fahrzeugs Fotos von allen Seiten. Ohne sie ist ein Schadensersatzanspruch schwer zu belegen, auch wenn er besteht.