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Recht · 8 Minuten Lesezeit

Elektromobil in Bus und Bahn mitnehmen: wonach Sie fragen müssen

Im Linienbus gilt seit 2017 ein bundesweiter Mindeststandard, in Straßenbahn und Zug entscheidet Ihr Verbund. Welche Maße, Nachweise und Fristen gelten.

Von Steven Schulz · Stand:

Wer entscheidet, ob Sie mitdürfen Vier Balken liegen wie ein Trichter untereinander und werden nach unten immer schmaler: Bundesrecht, das Elektromobile nicht nennt; der Erlass von 2017 für Linienbusse; der eigene Verkehrsverbund, hervorgehoben als der Balken, in dem für Straßenbahn und Zug die Antwort steht; und zuletzt das Fahrpersonal im Einzelfall. Wer entscheidet, ob Sie mitdürfen Bundesrecht: nennt Elektromobile nicht Linienbus: Erlass von 2017 Ihr Verkehrsverbund hier steht es Das Fahrpersonal § 11 Absatz 5 BefBedV: Entscheidung im Einzelfall.
Vier immer schmaler werdende Balken übereinander: vom Bundesrecht über den Bus-Erlass und den Verkehrsverbund bis zum Fahrpersonal.

Die kurze Antwort lautet: Es kommt darauf an, wo Sie wohnen und womit Sie fahren wollen. Für Linienbusse gibt es seit 2017 einen bundesweit abgestimmten Mindeststandard, und wenn Ihr Fahrzeug und Sie selbst die Voraussetzungen erfüllen, besteht eine Beförderungspflicht. Für Straßenbahn, Stadtbahn und Zug gibt es diesen Standard nicht. Dort entscheidet Ihr Verkehrsverbund in seinen Beförderungsbedingungen, und die sind von Verbund zu Verbund verschieden. Sie müssen also nachsehen. Dieser Artikel sagt Ihnen, wonach.

Ein Hinweis zur Sprache: In den amtlichen Texten heißt ein Elektromobil "E-Scooter". Gemeint ist nicht der Elektro-Tretroller, sondern genau das Fahrzeug, um das es hier geht.

Warum das Bundesrecht dazu schweigt

Die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Linienverkehr stehen in der BefBedV, amtlich der "Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen". Dort regelt § 11 die Mitnahme von Sachen, und der erste Satz ist ernüchternd: "Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht." Nach § 11 Absatz 5 BefBedV entscheidet das Betriebspersonal im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und wo sie untergebracht werden.

Rollstühle, Krankenfahrstühle oder Elektromobile kommen in dieser Verordnung überhaupt nicht vor. Genannt werden nur Kinderwagen und Blindenführhunde. Der Länder-Erlass von 2017, auf den es gleich ankommt, hält das selbst fest: "Weder die BOKraft noch die BefBedV regeln die Beförderung von Personen mit E-Scootern ausdrücklich."

Dazu kommt, dass Verkehrsunternehmen nach § 39 Absatz 6 PBefG eigene, abweichende Regeln aufstellen dürfen, die Besonderen Beförderungsbedingungen. Sie brauchen dafür die Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Daher kommt die Vielfalt.

Im Linienbus: der Mindeststandard von 2017

Am 15. März 2017 hat das nordrhein-westfälische Verkehrsministerium im Einvernehmen mit den übrigen Ländern und dem Bundesverkehrsministerium einen Erlass herausgegeben, veröffentlicht im Verkehrsblatt 2017, Heft 6, Seite 237 und folgende. Danach besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Beförderungspflicht nach § 22 PBefG, der auch "keine grundsätzlichen betrieblichen Erwägungen entgegengehalten werden" können.

Die Voraussetzungen betreffen drei Dinge.

Das Fahrzeug muss vom Hersteller in der Bedienungsanleitung ausdrücklich für die Mitnahme mit aufsitzender Person bei rückwärtiger Aufstellung freigegeben sein. Dazu kommen:

  • höchstens 1.200 Millimeter Gesamtlänge
  • vier Räder
  • höchstens 300 Kilogramm Gesamtmasse aus Leergewicht, Körpergewicht und Zuladung
  • ein Bremssystem, das immer auf beide Räder einer Achse zusammen wirkt, zum Beispiel eine gesonderte Feststellbremse
  • genug Bodenfreiheit und Steigfähigkeit für eine mit bis zu 12 Prozent geneigte Rampe
  • Eignung für die Rückwärtseinfahrt in den Bus

Der Bus muss einen normgerechten Rollstuhlstellplatz nach der UN/ECE-Regelung Nr. 107 haben, mit Rückhaltung auf drei Seiten und einer Haltevorrichtung zum Gang hin, die mindestens 280 Millimeter über die Anlehnfläche hinausragt.

Sie selbst sollen vorrangig einen Schwerbehindertenausweis mindestens mit Merkzeichen "G" vorlegen; nachrangig genügt der Nachweis der Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Eine ärztliche Bescheinigung allein soll nach dem Erlass nicht ausreichen. Sie sollen außerdem selbständig rückwärts einfahren, aufstellen und wieder ausfahren können. Ist der Platz schon belegt, besteht keine Beförderungspflicht.

Das Piktogramm, nach dem Sie suchen sollten

Damit das Fahrpersonal nicht bei jedem Einstieg nachmessen muss, gibt es zwei amtliche Piktogramme: eines für den geeigneten Bus und eines für das mitnahmetaugliche Fahrzeug. Sie sind im Verkehrsblatt, Ausgabe Nr. 21-2017 vom 15. November 2017, auf Seite 935 und Seite 936 veröffentlicht.

Vergeben wird das Siegel nicht von einer Prüforganisation und nicht vom Verkehrsbetrieb, sondern nach einer Klarstellung im Verkehrsblatt Nr. 7-2018 vom 15. April 2018 ausschließlich von den Herstellern und den Unternehmen, die ein mitnahmetaugliches Fahrzeug in Deutschland in Verkehr bringen. Es gilt ausdrücklich auch für ältere Modelle.

Wenn Sie ein gebrauchtes Fahrzeug ansehen, ist das eine der wichtigsten Fragen an den Verkäufer: Ist das Piktogramm angebracht, und steht die Freigabe in der Bedienungsanleitung? Fragen Sie in den Inseraten danach.

Straßenbahn, Stadtbahn und Zug: hier hört die Einheitlichkeit auf

Der Erlass von 2017 gilt nur für Linienbusse. Für Schienenfahrzeuge muss jeder Verbund selbst eine Regelung treffen, und viele tun es. In den Beförderungsbedingungen des VBB heißt es dazu unmissverständlich, erweiterte Mitnahmeregelungen seien zulässig, die Entscheidung treffe jedes Verbundunternehmen eigenständig, und: "Der Fahrgast hat sich vor Antritt der Fahrt zu informieren."

Wie so eine eigene Regel aussieht, zeigt der Großraum-Verkehr Hannover: Elektromobile sind in den Stadtbahnen zugelassen, wenn das Fahrzeug höchstens 1,20 Meter lang ist, vier Räder hat, mit Nutzer höchstens 300 Kilogramm wiegt und rückwärts zur Fahrtrichtung aufgestellt wird; als Nachweis genügt ein Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen "G" oder "aG" oder die Kostenübernahme der Krankenkasse.

Das ist ein Beispiel, kein Maßstab. Fragen Sie bei Ihrem Verbund nach den Beförderungsbedingungen und dem Abschnitt über E-Scooter, und fragen Sie getrennt nach Bus und nach Bahn.

Bei der Deutschen Bahn

Die Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn sprechen nicht von Elektromobilen, sondern von "orthopädischen Hilfsmitteln". Nach Anlage D Ziffer 2.3 gelten die Maße der TSI PRM Anhang M: 1.200 Millimeter Länge zuzüglich 50 Millimeter für die Füße, 700 Millimeter Breite zuzüglich 100 Millimeter für die Hände, Gesamtgewicht mit Reisendem bei elektrischen Hilfsmitteln 350 Kilogramm. Die Akkus dürfen im Zug weder entnommen noch geladen werden. Die Hublifte tragen 250 Kilogramm, auf Anfrage bis 350.

Der ergänzende Leitfaden der DB hat ausdrücklich nur Empfehlungscharakter und ist nicht Bestandteil von Beförderungsverträgen. Er nennt aber die Praxis: Zugelassen sind danach die Elektromobile, die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V gelistet sind und von einem schwerbehinderten Menschen mit entsprechendem Nachweis genutzt werden.

Melden Sie Hilfe rechtzeitig an. Nach Anlage D Ziffer 2.4.1 der DB-Beförderungsbedingungen ist der Hilfebedarf bei Reisen innerhalb Deutschlands spätestens 24 Stunden vorher anzumelden. Dieselbe Frist steht in Artikel 24 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/782. Die frühere Möglichkeit der Mitgliedstaaten, diese Frist auf 36 Stunden zu verlängern, galt nach demselben Artikel nur bis zum 30. Juni 2026. Wenn Sie die Anmeldung versäumt haben, sind Sie trotzdem nicht ausgeschlossen: Nach Artikel 24 Buchstabe c derselben Verordnung müssen sich die Unternehmen dann nach besten Kräften bemühen, die Hilfe dennoch zu leisten.

Für Fernbuslinien ab 250 Kilometer planmäßiger Wegstrecke gilt eine andere Frist: 36 Stunden nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 181/2011. Im Stadt- und Regionalbusverkehr gilt diese Vorschrift nach ihrem Artikel 2 nicht.

Was die Fahrt kostet

Schwerbehinderte Menschen mit entsprechend gekennzeichnetem Ausweis und gültiger Wertmarke werden nach § 228 Absatz 1 SGB IX im Nahverkehr unentgeltlich befördert. Nach § 228 Absatz 6 Nummer 2 SGB IX gilt das auch für das Handgepäck und "einen mitgeführten Krankenfahrstuhl, soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt", sowie für sonstige orthopädische Hilfsmittel. Die Begleitperson fährt nach § 228 Absatz 6 Nummer 1 SGB IX kostenlos mit, wenn die Berechtigung im Ausweis eingetragen ist.

Achten Sie auf den Vorbehalt im Gesetzestext. § 228 SGB IX regelt das Fahrgeld, nicht den Zugang. Ob Ihr Fahrzeug mitgenommen werden muss, entscheidet sich nach § 22 PBefG und den Beförderungsbedingungen.

Ob ein privat gekauftes Fahrzeug unter § 228 Absatz 6 Nummer 2 SGB IX fällt, lässt sich aus dem Gesetzestext allein nicht beantworten. In der Praxis lösen die Unternehmen es über das Merkzeichen oder die Listung im Hilfsmittelverzeichnis. Fragen Sie vorher schriftlich bei Ihrem Verbund nach.

Was Sie jetzt tun können

  1. Suchen Sie die Bedienungsanleitung Ihres Fahrzeugs heraus und sehen Sie nach, ob der Hersteller die Mitnahme im Linienbus mit aufsitzender Person ausdrücklich freigibt.
  2. Sehen Sie am Fahrzeug nach dem Piktogramm aus dem Verkehrsblatt Nr. 21-2017, Seite 936. Fehlt es, fragen Sie beim Hersteller oder Händler nach, ob Ihr Modell die Voraussetzungen erfüllt.
  3. Messen Sie die Gesamtlänge nach und wiegen Sie sich mit dem Fahrzeug und üblicher Zuladung. Die beiden Werte, nach denen gefragt wird, sind 1.200 Millimeter und 300 Kilogramm.
  4. Fordern Sie bei Ihrem Verkehrsverbund die Beförderungsbedingungen an und lassen Sie sich getrennt für Bus und für Bahn bestätigen, was gilt und welchen Nachweis Sie brauchen.
  5. Melden Sie Hilfe für Zugreisen spätestens 24 Stunden vorher bei der Mobilitätsservice-Zentrale an und geben Sie dabei Länge, Breite und Gesamtgewicht an.

Wie Sie längere Reisen planen, steht im Artikel über Urlaub und Reisen.