Kostenträger · 8 Minuten Lesezeit
Wer bekommt ein Elektromobil von der Krankenkasse?
Die Voraussetzungen für ein Elektromobil auf Kosten der Krankenkasse: Grundbedürfnisse, die Sechsmonatsgrenze und warum es fast nicht darauf ankommt, ob Sie bei DAK, AOK, Barmer oder TK sind.
Von Steven Schulz · Stand:
Zwei Fragen stehen fast immer zusammen: Erfülle ich überhaupt die Voraussetzungen? Und: zahlt meine Kasse das — die DAK, die AOK, die Barmer, die TK?
Die zweite Frage ist schneller beantwortet, und die Antwort überrascht die meisten: der Anspruch steht in einem Bundesgesetz und ist bei jeder gesetzlichen Krankenkasse derselbe. Es gibt keine Kasse, die Elektromobile grundsätzlich zahlt, und keine, die sie grundsätzlich ablehnt. Was sich zwischen den Kassen unterscheidet, ist nicht das Ob, sondern das Wo und das Wieviel.
Die erste Frage ist die eigentliche. Sie hat drei Teile, und alle drei müssen erfüllt sein.
Voraussetzung eins: eine Behinderung, die länger als sechs Monate dauert
Das ist die einzige Voraussetzung mit einer Zahl darin, und deshalb die greifbarste.
Grundlage ist § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V: Versicherte haben Anspruch auf Hilfsmittel, die "im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen". Bei einem Elektromobil geht es um den letzten Fall, den Behinderungsausgleich.
Was dabei als Behinderung gilt, verweist die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in § 3 Absatz 1 Satz 3 auf § 2 Absatz 1 SGB IX: Versicherte haben körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen, die sie in Wechselwirkung mit Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe "mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate" hindern können, und der Zustand weicht von dem für das Lebensalter typischen ab.
Daraus folgen zwei praktische Dinge:
- Ein vorübergehender Zustand genügt nicht. Ein gebrochenes Bein, eine Operation, von der Sie sich in acht Wochen erholen: dafür gibt es keine Hilfsmittelversorgung mit einem Elektromobil. Für solche Zeiträume ist Mieten die vernünftige Lösung, und was dabei zu klären ist, steht unter Mieten oder kaufen.
- "Typisch für das Lebensalter" ist eine Hürde, die unterschätzt wird. Dass jemand mit 85 langsamer und kürzer geht als mit 50, ist für sich kein Ausgleichsgrund. Es braucht eine Beeinträchtigung, die über das hinausgeht — und die der Arzt benennen können muss.
Voraussetzung zwei: ein Grundbedürfnis, nicht jeder Weg
Hier scheitern die meisten Anträge, und zwar nicht am Fahrzeug, sondern am Zweck.
Die Hilfsmittel-Richtlinie sagt es in § 3 Absatz 1 Nummer 3 genau: verordnet werden kann ein Hilfsmittel, das "eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens auszugleichen" hilft — "soweit es sich nicht um Leistungen handelt, die anderen Leistungsträgern zuzuordnen sind (zum Beispiel Leistungen zur sozialen Teilhabe oder zur Teilhabe am Arbeitsleben)".
Dieser Nachsatz ist die eigentliche Grenze. Grundbedürfnisse sind die Wege, ohne die ein Leben zu Hause nicht funktioniert: einkaufen, zum Arzt, zur Apotheke, sich in der näheren Umgebung der Wohnung bewegen können. Was darüber hinausgeht, ist rechtlich etwas anderes — nicht verboten, aber nicht Sache der Krankenkasse.
Deshalb trägt ein Antrag, der damit begründet wird,
- der Weg in den Nachbarort,
- die Fahrt zum Verein, zum Chor, zum Stammtisch,
- der Weg zur Arbeit,
- Ausflüge und Urlaub,
nicht — jedenfalls nicht bei der Krankenkasse. Für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und für die Arbeit gibt es andere Träger und andere Leistungen: Pflegekasse, Berufsgenossenschaft, Sozialamt und Eingliederungshilfe, dazu Stiftungen und Vereine. Welcher wofür zuständig ist, steht unter Förderung und Zuschüsse. Das ist kein Trick der Kasse, sondern die Aufteilung, die der Gesetzgeber vorgenommen hat.
Und Sie müssen nicht wissen, welcher Träger der richtige ist. § 3 Absatz 2 der Hilfsmittel-Richtlinie sagt, dass die Zuständigkeit "im Rahmen der Zuständigkeitsklärung durch den Leistungsträger" geprüft wird, "bei dem der Antrag gestellt wird". Sie stellen den Antrag; die Klärung ist nicht Ihre Aufgabe. Was Sie aber tun können: die Begründung an den Grundbedürfnissen ausrichten und nicht am Chorabend.
Voraussetzung drei: kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand
Die dritte Hürde ist bei Elektromobilen praktisch immer erfüllt, und sie steht hier nur, weil sie in derselben Vorschrift steht und manchmal als Ablehnungsgrund auftaucht.
§ 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V nimmt Hilfsmittel aus, die "als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen" sind. Ein Elektromobil ist keiner: es steht im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes, in der Produktgruppe 18 (Kranken- und Behindertenfahrzeuge). Wie man einen solchen Eintrag liest und was die Nummer aussagt, steht in Das Hilfsmittelverzeichnis lesen.
Anders sieht es bei Zubehör aus, das es auch im Baumarkt gibt. Eine Abdeckplane ist ein allgemeiner Gebrauchsgegenstand; ein Regenverdeck, das für dieses Fahrzeug gebaut ist, nicht unbedingt.
Was Sie bedienen können müssen
Neben den drei rechtlichen Voraussetzungen steht eine praktische, über die niemand streitet: Sie müssen das Fahrzeug sicher führen können. Ein Elektromobil wird gelenkt, es fährt im öffentlichen Verkehrsraum, und es wiegt mit Fahrer deutlich mehr als ein Rollstuhl.
Geprüft wird das im Einzelfall, oft mit einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes. Es geht um Sehvermögen, um Reaktion, um Kraft in den Händen, um Orientierung. Kommt dabei heraus, dass das Steuern nicht sicher möglich ist, heißt das nicht "keine Versorgung" — es heißt in der Regel, dass ein Elektrorollstuhl die passende Versorgung ist, gegebenenfalls mit Begleitsteuerung. Das ist keine schlechtere Lösung, sondern eine andere.
Diese Frage gehört ins Gespräch mit dem Arzt, bevor die Verordnung geschrieben wird. Was auf ihr stehen muss, steht in Die ärztliche Verordnung.
Und jetzt zur Kasse: DAK, AOK, Barmer, TK — spielt das eine Rolle?
Für das Ob nicht. § 33 SGB V gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen gleich. Der Anspruch ist keine Satzungsleistung, die eine Kasse gewähren und eine andere weglassen könnte, und die Hilfsmittel-Richtlinie gilt ebenfalls für alle. Wer wissen will, ob "die DAK Elektromobile zahlt", fragt nach etwas, was im Gesetz steht und nicht im Prospekt der Kasse.
Drei Dinge unterscheiden sich trotzdem, und sie sind es wert, gekannt zu werden:
- Bei wem Sie es bekommen. Nach § 33 Absatz 6 Satz 1 SGB V können Versicherte "alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind". Welche Sanitätshäuser das sind, unterscheidet sich von Kasse zu Kasse. Die Kasse nennt Ihnen die Liste, wenn Sie danach fragen.
- Wie viel übernommen wird. § 33 Absatz 7 SGB V: die Kasse übernimmt "die jeweils vertraglich vereinbarten Preise". Einen bundesweit festen Betrag für Elektromobile gibt es also nicht, und zwei Kassen können für dasselbe Gerät verschiedene Preise vereinbart haben. Ihre Zuzahlung bleibt davon unberührt: zehn Prozent, mindestens fünf und höchstens zehn Euro (§ 33 Absatz 8 SGB V mit § 61 Satz 1 SGB V). Mehr dazu in Zuzahlung und Befreiung.
- Wie schnell entschieden wird. Die Fristen sind gesetzlich, die Bearbeitungswirklichkeit ist es nicht. Welche Frist bei Ihnen läuft und was passiert, wenn die Kasse sie reißt, steht in Bei der Krankenkasse beantragen.
Ein Recht, das kaum jemand kennt, steht im nächsten Satz derselben Vorschrift: nach § 33 Absatz 6 Satz 2 SGB V dürfen Ärzte und Kassen Verordnungen nicht bestimmten Leistungserbringern zuweisen und Versicherte nicht dahin beeinflussen, die Verordnung bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen — außer eine Empfehlung ist im Einzelfall aus medizinischen Gründen geboten. Wer Ihnen sagt, Sie "müssten" zu einem bestimmten Sanitätshaus, sagt etwas, das so nicht stimmt.
Der Pflegegrad ist keine Voraussetzung
Er kommt in dieser Aufzählung nicht vor, und das ist kein Versehen. Ein Elektromobil ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse nach § 33 SGB V, kein Pflegehilfsmittel der Pflegekasse nach § 40 SGB XI. Ohne Pflegegrad kann es bewilligt werden, mit Pflegegrad 4 kann es abgelehnt werden. Warum die beiden Töpfe so oft verwechselt werden, steht in Pflegegrad und Elektromobil.
Was Sie jetzt tun können
- Klären Sie mit dem Arzt, ob die Beeinträchtigung voraussichtlich länger als sechs Monate besteht, und lassen Sie sich das so in der Verordnung begründen.
- Schreiben Sie Ihre eigene Begründung an den Grundbedürfnissen entlang: Einkauf, Arzt, Apotheke, der Weg in der näheren Umgebung. Mit Entfernungen in Metern, nicht mit Gefühlen.
- Nennen Sie im Antrag nicht Verein, Urlaub und Arbeitsweg. Nicht weil das unwichtig wäre, sondern weil es einen anderen Träger betrifft und die Kasse daran ablehnen kann.
- Fragen Sie Ihre Kasse nach der Liste der Vertragspartner — und lassen Sie sich kein bestimmtes Sanitätshaus vorschreiben.
- Rechnen Sie parallel die Alternative: gebraucht kaufen geht ohne Antrag, ohne Frist und ohne Gutachten. Am 26.09.2026 standen auf dieser Plattform 44 Fahrzeuge zwischen 150 und 7.990 Euro, in der Mitte 1.500 Euro.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen muss ich für ein Elektromobil von der Krankenkasse erfüllen?
Drei müssen zusammenkommen: eine Beeinträchtigung, die nach § 2 Absatz 1 SGB IX voraussichtlich länger als sechs Monate besteht; ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens, das ausgeglichen wird; und ein Hilfsmittel, das kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand ist. Dazu kommt praktisch, dass Sie das Fahrzeug sicher führen können.
Zahlt die DAK ein Elektromobil? Und die AOK, Barmer oder TK?
Der Anspruch steht in § 33 SGB V und ist bei allen gesetzlichen Kassen derselbe. Es kommt nicht auf den Namen der Kasse an, sondern auf den Einzelfall. Unterschiedlich sind nur die Vertragspartner, bei denen Sie das Gerät bekommen, und die vereinbarten Preise.
Reicht ein Pflegegrad als Voraussetzung?
Nein, und er ist auch nicht nötig. Der Pflegegrad betrifft die Pflegekasse nach § 40 SGB XI, das Elektromobil die Krankenkasse nach § 33 SGB V. Beides steht in verschiedenen Gesetzbüchern.
Warum wurde mein Antrag mit "kein Grundbedürfnis" abgelehnt?
Weil die Begründung Wege nannte, die über die Grundbedürfnisse hinausgehen — Verein, Urlaub, Arbeitsweg. Nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 der Hilfsmittel-Richtlinie sind das Leistungen anderer Träger. Eine neue Begründung, die sich auf Einkauf, Arzt und die nähere Umgebung beschränkt, ist dann der Weg.
Darf die Krankenkasse mir ein bestimmtes Sanitätshaus vorschreiben?
Nein. Nach § 33 Absatz 6 Satz 2 SGB V dürfen Kassen und Ärzte Verordnungen nicht bestimmten Leistungserbringern zuweisen; eine Empfehlung ist nur zulässig, wenn sie im Einzelfall aus medizinischen Gründen geboten ist. Sie wählen unter allen Vertragspartnern Ihrer Kasse frei.
Wie lange ist ein bewilligtes Gerät meines?
Oft gar nicht. Nach § 33 Absatz 5 SGB V kann die Kasse Hilfsmittel leihweise überlassen, und bei Elektromobilen ist der Wiedereinsatz der Regelfall. Das Gerät bleibt dann Eigentum der Kasse und geht zurück, wenn der Bedarf wegfällt.