Recht · 8 Minuten Lesezeit
Elektromobil ohne Führerschein: bis 15 km/h ja, bei 25 km/h nicht
Brauchen Sie einen Führerschein für Ihr Elektromobil? Bis 15 km/h Bauartgeschwindigkeit nicht. Was ab 25 km/h gilt und woran Sie die Grenze erkennen.
Von Steven Schulz · Stand:
Die Antwort steht in einem Satz, und sie hängt an einer einzigen Zahl: Bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 15 Kilometern pro Stunde brauchen Sie für ein Elektromobil keine Fahrerlaubnis und auch keine Prüfbescheinigung. So bestimmt es § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Das gilt unabhängig von Ihrem Alter, unabhängig davon, ob Sie je einen Führerschein hatten, und unabhängig davon, ob Sie ihn noch haben.
Oberhalb von 15 km/h ändert sich die Lage vollständig. Genau dort liegt der Grund, warum so viele Angebote mit „25 km/h" verwirren. Diesen Fall arbeitet dieser Artikel aus.
Dieser Artikel beantwortet also die Frage „brauche ich einen?". Alles, was daneben gilt – Mindestalter, alte Prüfbescheinigungen, was bei einem Fahrverbot passiert und was bei Krankheit oder Medikamenten zu bedenken ist –, steht in Ohne Führerschein heißt nicht ohne Regeln. Wenn Sie hierher gekommen sind, weil Ihnen jemand den Führerschein entzogen hat, ist das der richtige Artikel.
Die fünf Merkmale, an denen die Befreiung hängt
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FeV nennt das Fahrzeug einen motorisierten Krankenfahrstuhl und befreit es von der Fahrerlaubnispflicht. Dafür müssen alle folgenden Merkmale zutreffen:
- einsitzig und nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmt,
- Elektroantrieb,
- Leermasse nicht mehr als 300 Kilogramm einschließlich Batterien, jedoch ohne Fahrer,
- zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 500 Kilogramm,
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 15 Kilometer pro Stunde,
- Breite über alles höchstens 110 Zentimeter.
Dieselbe Beschreibung steht wortgleich in § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Es genügt nicht, dass die Geschwindigkeit stimmt. Ein zweisitziges Modell fällt heraus, auch wenn es nur 6 km/h fährt. Ein 120 Zentimeter breites fällt ebenfalls heraus.
Praktisch scheitert es fast immer an der Geschwindigkeit. Und zwar an der bauartbedingten: gemeint ist, wofür das Fahrzeug gebaut und genehmigt wurde, nicht wie schnell Sie fahren. Ein Fahrzeug mit 15 km/h Bauart bleibt ein Krankenfahrstuhl, auch wenn Sie es dauerhaft auf 6 km/h herunterdrehen. Umgekehrt wird ein 25-km/h-Fahrzeug nicht dadurch zum Krankenfahrstuhl, dass Sie es langsamer einstellen.
Die maßgebliche Zahl steht in den Fahrzeugpapieren: in der Übereinstimmungsbescheinigung, in der Datenbestätigung oder in der Bescheinigung über die Fahrzeug-Einzelgenehmigung. Diese Papiere müssen Sie nach § 4 Absatz 5 Satz 1 FZV beim Fahren mitführen. Ein Prospekt, eine Anzeige und die Aussage eines Verkäufers sind kein Beleg.
Der Fall 25 km/h: dann entscheidet die Zahl der Räder
Hier wird es unbequem, deshalb der Reihe nach. Ein Fahrzeug mit mehr als 15 km/h Bauartgeschwindigkeit ist kein motorisierter Krankenfahrstuhl. Die Befreiung aus § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FeV greift nicht mehr. Was stattdessen gilt, richtet sich danach, als welche Fahrzeugklasse Ihr Modell genehmigt ist – und das hängt bei den üblichen 25-km/h-Modellen an der Zahl der Räder.
Drei Räder: keine Fahrerlaubnis, aber eine Prüfbescheinigung
§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b FeV nimmt zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige der Klassen L2e-P und L2e-U von der Fahrerlaubnispflicht aus, wenn die Bauart die Höchstgeschwindigkeit auf höchstens 25 km/h beschränkt. Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung mit denselben technischen Eigenschaften zählen mit.
Fahrerlaubnisfrei heißt hier aber nicht prüfungsfrei. § 5 Absatz 1 FeV verlangt für genau diese Fahrzeuge eine Prüfung – das ist die Mofa-Prüfbescheinigung. Sie müssen sie nach § 5 Absatz 4 Satz 2 FeV beim Fahren mitführen. Wer eine Fahrerlaubnis besitzt, muss die Prüfung nicht ablegen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 FeV).
Und hier steckt die Ausnahme, die auf älteren Seiten meist falsch wiedergegeben wird: § 76 Nummer 3 FeV nimmt Führer dieser Fahrzeuge von der Prüfung aus, wenn sie vor dem 1. April 1980 das 15. Lebensjahr vollendet haben. Das trifft auf jeden zu, der vor dem 1. April 1965 geboren ist. Diese Ausnahme betrifft ausschließlich die Prüfbescheinigung für Mofas und für die genannten Zwei- und Dreiräder. Sie ist kein allgemeiner Bestandsschutz, und sie ersetzt keine Fahrerlaubnis, wo eine verlangt wird.
Vier Räder: Fahrerlaubnis der Klasse AM
Vierrädrige Fahrzeuge nennt § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b FeV nicht. Ein vierrädriges 25-km/h-Elektromobil ist deshalb regelmäßig ein leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug der Klasse L6e, und dafür ist nach § 6 Absatz 1 FeV die Fahrerlaubnis der Klasse AM erforderlich. Das Mindestalter dafür beträgt nach § 10 Absatz 1 FeV 15 Jahre.
Die gute Nachricht für die meisten Leser: Die Klasse AM ist in der Klasse B enthalten. § 6 Absatz 3 Nummer 4 FeV sagt, dass die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L berechtigt. Wenn Sie einen gültigen Autoführerschein haben, haben Sie damit auch die nötige Klasse.
Welche Fahrzeugklasse für Ihr Modell eingetragen ist, steht in der Übereinstimmungsbescheinigung. Lassen Sie sich das Papier zeigen, bevor Sie kaufen. Wer Ihnen ein 25-km/h-Fahrzeug als „führerscheinfrei" verkauft, ohne diese Unterlagen vorzulegen, weiß es entweder nicht oder sagt es nicht.
Drei Pflichten, die oberhalb von 15 km/h dazukommen
Die Fahrerlaubnis ist nicht das Einzige, was sich ändert. Drei weitere Folgen hängen an derselben Schwelle, und sie überraschen viele Käufer erst nach dem Kauf.
- Der Gehweg fällt weg. § 24 Absatz 2 StVO erlaubt das Fahren dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, nur „mit Krankenfahrstühlen". Ist Ihr Fahrzeug keiner mehr, ist diese Erlaubnis weg, und es bleibt die Fahrbahn nach § 2 Absatz 1 StVO. Was für einen Krankenfahrstuhl gilt, steht ausführlich in Gehweg oder Straße.
- Ein Helm wird Pflicht. § 21a Absatz 2 StVO verlangt einen geeigneten Schutzhelm für offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h. Das gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind. Bis 20 km/h besteht keine Helmpflicht.
- Die Versicherung gilt ohnehin. Die Pflicht zur Haftpflichtversicherung beginnt schon viel früher, nämlich oberhalb von 6 km/h. Das steht in § 1 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflichtversicherungsgesetzes und hat mit dem Führerschein nichts zu tun. Nachzulesen in Versicherungskennzeichen: ab wann es Pflicht ist.
Der Irrtum, der am hartnäckigsten weitergegeben wird
Auf vielen Seiten steht, ab 6 km/h dürfe man nicht mehr auf den Gehweg. Das ist falsch, und der Irrtum ist nicht harmlos: Er schickt Menschen mit einem 10- oder 15-km/h-Fahrzeug auf die Fahrbahn, obwohl sie dort nicht hingehören müssen.
Richtig ist: § 24 Absatz 2 StVO erlaubt jedem Krankenfahrstuhl – also bis 15 km/h Bauartgeschwindigkeit – das Fahren dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit. Die Fahrbahn bleibt daneben erlaubt. Sie haben eine Wahl, und die 6 km/h spielen dabei keine Rolle. Was die 6 km/h dagegen sehr wohl entscheiden, ist die Versicherungspflicht. Beide Zahlen werden regelmäßig verwechselt; 6 oder 15 km/h trennt sie auseinander.
Was Sie jetzt tun können
- Holen Sie die Fahrzeugpapiere und notieren Sie zwei Angaben: die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die eingetragene Fahrzeugklasse. Diese beiden Zeilen entscheiden alles Weitere.
- Liegt die Geschwindigkeit bei höchstens 15 km/h und treffen die übrigen Merkmale zu, brauchen Sie weder Führerschein noch Prüfbescheinigung. Legen Sie die Papiere ins Fahrzeug, nicht in die Schublade.
- Liegt sie darüber, zählen Sie die Räder und lesen Sie die Fahrzeugklasse nach. Bei drei Rädern brauchen Sie eine Mofa-Prüfbescheinigung, außer Sie sind vor dem 1. April 1965 geboren. Bei vier Rädern brauchen Sie die Klasse AM, die in jedem Autoführerschein der Klasse B steckt.
- Fragen Sie vor einem Kauf schriftlich nach der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und lassen Sie sich die Übereinstimmungsbescheinigung vorlegen. Eine mündliche Zusage hilft Ihnen bei einer Kontrolle nicht.
- Klären Sie die Versicherung getrennt davon. Sie hängt an 6 km/h, nicht an 15 und nicht an Ihrem Führerschein.