Schwerbehindertenausweis und Elektromobil: Merkzeichen G, aG und B
Was der Schwerbehindertenausweis für Elektromobil-Fahrer bringt: die Merkzeichen G, aG und B im Wortlaut, Freifahrt, Parkerleichterung, Steuer – und warum er beim Antrag bei der Krankenkasse nichts hilft.
Wer ein Elektromobil fährt, hat in vielen Fällen auch einen Schwerbehindertenausweis — oder fragt sich, ob er einen beantragen sollte. Deshalb zuerst die Antwort, die am häufigsten gesucht und am seltensten gegeben wird:
Der Schwerbehindertenausweis hilft beim Antrag auf ein Elektromobil nicht. Er ist keine Voraussetzung, und er ersetzt keine Begründung. Die Krankenkasse entscheidet nach § 33 SGB V über die Erforderlichkeit im Einzelfall — mit einem Grad der Behinderung von 100 kann ein Antrag abgelehnt werden, und ohne jeden Ausweis kann er bewilligt werden. Genauso ist es beim Pflegegrad. Welche drei Voraussetzungen wirklich zählen, steht in Wer bekommt ein Elektromobil von der Krankenkasse?.
Was der Ausweis bringt, liegt woanders: beim Fahren, beim Parken, im Nahverkehr und in der Steuer. Darum geht es hier.
Ab wann gilt man als schwerbehindert?
Ab einem Grad der Behinderung von 50. So steht es in § 2 Absatz 2 SGB IX: schwerbehindert sind Menschen, "wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt" und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung in Deutschland haben.
Zwei Missverständnisse dazu, die immer wieder auftauchen:
- Der Grad der Behinderung ist keine Prozentzahl. Er wird ohne Einheit angegeben — "GdB 50", nicht "50 Prozent". Er misst auch nicht, wie viel jemand noch kann, sondern die Auswirkung der Beeinträchtigung auf die Teilhabe.
- Mehrere Beeinträchtigungen werden nicht addiert. Zwei Einzelwerte von 30 ergeben keinen Gesamt-GdB von 60. Bewertet wird, wie sie sich in ihrer Gesamtheit auswirken.
Unter 50 gibt es keinen Ausweis, aber sehr wohl Rechte: einen Steuerpauschbetrag gibt es nach § 33b Absatz 2 EStG schon ab einem Grad der Behinderung von 20.
Die drei Merkzeichen, auf die es hier ankommt
Im Ausweis stehen Merkzeichen. Sie sind der eigentliche Schlüssel — nicht der Grad der Behinderung. Drei davon betreffen Menschen mit einem Elektromobil unmittelbar, und ihre Definitionen stehen im Gesetz.
G — erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit
Nach § 229 Absatz 1 SGB IX ist das, wer "infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden".
Lesen Sie den Satz genau: es geht um die Wege, die man üblicherweise zu Fuß geht — nicht um einen Marathon und nicht um zehn Meter. Und "innere Leiden" stehen ausdrücklich dabei: eine Herz- oder Lungenerkrankung kann das Gehvermögen genauso einschränken wie ein Gelenk.
Was G bringt: die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr, und beim eigenen Auto wahlweise eine halbe Kfz-Steuer. Beides steht weiter unten.
aG — außergewöhnliche Gehbehinderung
Nach § 229 Absatz 3 SGB IX sind das "Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht". Weiter: eine solche liegt vor, "wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können".
Was aG bringt: den blauen, EU-einheitlichen Parkausweis und die vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer.
B — Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
Nach § 229 Absatz 2 SGB IX berechtigt, "wer bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge seiner Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist". Und ein Satz, der ausdrücklich dabeisteht und oft missverstanden wird: "Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder für andere darstellt."
Was B bringt: die Begleitperson fährt im Nahverkehr kostenlos mit. Sie müssen nicht in Begleitung fahren — Sie dürfen.
Freifahrt im Nahverkehr
Nach § 228 Absatz 1 SGB IX werden schwerbehinderte Menschen, die "in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind", im Nahverkehr unentgeltlich befördert — gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises. Dazu gehört in der Regel eine Wertmarke, die beantragt wird.
Für ein Elektromobil ist die entscheidende Unterscheidung: § 228 SGB IX regelt das Fahrgeld, nicht den Zugang. Ob das Fahrzeug mitgenommen werden darf, entscheiden das Personenbeförderungsrecht und die Beförderungsbedingungen des Verbunds — und die sind nicht überall gleich. Welche Maße und Nachweise dort verlangt werden und worauf man beim Piktogramm achten sollte, steht in Elektromobil in Bus und Bahn mitnehmen.
Parken: zwei Ausweise, nicht einer
Den blauen EU-einheitlichen Parkausweis, mit dem die gekennzeichneten Behindertenparkplätze benutzt werden dürfen, erhalten unter anderem Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung im Sinne des § 229 Absatz 3 SGB IX und blinde Menschen. Daneben gibt es einen orangefarbenen Parkausweis mit anderen Erleichterungen, aber ohne das Recht auf den gekennzeichneten Platz.
Wer welchen bekommt, worauf sich die Regelung stützt und was mit dem Elektromobil selbst beim Parken gilt, steht in Elektromobil parken: die Rechtslage.
Die Kfz-Steuer beim eigenen Auto — und die Entscheidung dahinter
Das gilt nicht für das Elektromobil selbst: das ist ohnehin steuerfrei, weil es nach § 3 Nummer 1 KraftStG von der Zulassungspflicht ausgenommen ist. Es geht um das Auto, mit dem viele zusätzlich fahren oder gefahren werden.
- Vollständig befreit ist nach § 3a Absatz 1 KraftStG das Halten von Fahrzeugen, die für schwerbehinderte Personen mit den Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG" zugelassen sind.
- Um 50 Prozent ermäßigt wird die Steuer nach § 3a Absatz 2 KraftStG bei einem Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck, also wenn die Voraussetzungen der Freifahrt nach § 228 Absatz 1 Satz 1 SGB IX erfüllt sind.
Und hier steckt eine Entweder-oder-Entscheidung, die viele übersehen. Satz 2 derselben Vorschrift sagt: "Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt."
Mit Merkzeichen G haben Sie also die Wahl: Freifahrt im Nahverkehr oder halbe Kfz-Steuer, nicht beides. Welche Seite mehr wert ist, hängt an Ihrem Alltag — wer selten Bus fährt und ein Auto hält, rechnet anders als wer täglich in die Stadt fährt. Rechnen Sie es einmal mit den echten Zahlen durch, statt es zu schätzen. Bei aG, H und Bl entfällt die Frage: dort ist das Auto ganz befreit und die Freifahrt bleibt.
Steuer: Pauschbetrag und Fahrtkosten
Zwei Dinge stehen nebeneinander, und beide hängen an Grad der Behinderung und Merkzeichen: der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG, den es ab einem Grad der Behinderung von 20 gibt, und die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale nach § 33 Absatz 2a EStG.
Wichtig für den Kauf eines Elektromobils: die Fahrtkostenpauschale betrifft Fahrten. Der Kaufpreis eines Hilfsmittels ist keine Fahrt — beides steht nebeneinander. Welche Beträge gelten, wie sich der Eigenanteil berechnet und was sich gegenseitig ausschließt, steht in Elektromobil und Steuererklärung.
Wo wird der Ausweis beantragt?
Bei der für das Feststellungsverfahren zuständigen Behörde Ihres Landes — je nach Bundesland heißt sie Versorgungsamt, Landesamt für Soziales, Inklusionsamt oder ist beim Landkreis angesiedelt. Eine bundesweit einheitliche Bezeichnung gibt es nicht, und deshalb steht hier keine: fragen Sie bei Ihrer Gemeinde oder Ihrem Landkreis nach der zuständigen Stelle, oder suchen Sie nach "Feststellung Grad der Behinderung" und Ihrem Bundesland.
Zwei praktische Hinweise, die unabhängig vom Bundesland gelten:
- Die Merkzeichen müssen mitbeantragt werden. Sie ergeben sich nicht automatisch aus dem Grad der Behinderung. Wer G oder aG braucht, benennt es im Antrag und begründet es.
- Sozialverbände helfen kostenlos oder für einen kleinen Beitrag bei Antrag und Widerspruch. Das ist bei Merkzeichen oft der Unterschied, weil deren Voraussetzungen präzise formuliert sind — siehe die Wortlaute oben.
Häufige Fragen
Bekomme ich mit einem Schwerbehindertenausweis ein Elektromobil von der Krankenkasse?
Nein, jedenfalls nicht deswegen. Die Kasse entscheidet nach § 33 SGB V über die Erforderlichkeit im Einzelfall. Ein Ausweis ist keine Voraussetzung und kein Ersatz für eine Begründung — genauso wenig wie ein Pflegegrad.
Was bedeutet Merkzeichen G?
Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr: wer nach § 229 Absatz 1 SGB IX Wegstrecken, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren zurücklegen kann. Innere Leiden und Störungen der Orientierungsfähigkeit zählen ausdrücklich mit.
Was ist der Unterschied zwischen G und aG?
aG ist enger. Nach § 229 Absatz 3 SGB IX setzt es eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung voraus, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht — man kann sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen. Nur aG (neben Bl) führt zum blauen Parkausweis.
Ab welchem Grad der Behinderung gilt man als schwerbehindert?
Ab 50, nach § 2 Absatz 2 SGB IX. Der Grad der Behinderung ist dabei keine Prozentangabe, und mehrere Beeinträchtigungen werden nicht zusammengezählt.
Freifahrt oder halbe Kfz-Steuer — kann ich beides haben?
Bei Merkzeichen G nicht. Nach § 3a Absatz 2 Satz 2 KraftStG wird die Ermäßigung nicht gewährt, solange die unentgeltliche Beförderung nach § 228 SGB IX in Anspruch genommen wird. Bei aG, H und Bl ist das Auto nach § 3a Absatz 1 KraftStG ganz befreit, und die Freifahrt bleibt daneben bestehen.
Darf ich mein Elektromobil mit Freifahrtberechtigung in den Bus mitnehmen?
Die Freifahrt regelt das Fahrgeld, nicht den Zugang. Ob das Fahrzeug mitgenommen werden darf, richtet sich nach den Beförderungsbedingungen Ihres Verbunds, und die sind unterschiedlich. Fragen Sie vorher schriftlich nach — Einzelheiten in Bus und Bahn.
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