Recht · 8 Minuten Lesezeit
Elektromobil aus dem Nachlass: erst klären, wem es gehört
Ein Elektromobil aus dem Nachlass verkaufen: warum die Eigentumsfrage vor dem Preis kommt, wie man eine Leihgabe der Krankenkasse erkennt und was für Miterben gilt.
Von Steven Schulz · Stand:
Nach einem Todesfall steht das Elektromobil meist noch da, wo es immer stand: in der Garage, im Keller, unter dem Carport. Irgendwann muss die Wohnung geräumt werden, und dann kommt die Frage, was damit passiert.
Der Reflex ist, den Preis zu suchen. Das ist die zweite Frage. Die erste lautet: gehört das Fahrzeug überhaupt zum Nachlass?
Diese Reihenfolge ist keine Förmlichkeit. Bei Elektromobilen ist der Wiedereinsatz von Kassengeräten der Regelfall, und ein solches Fahrzeug darf nicht verkauft werden — auch nicht von Erben, auch nicht gutgläubig, auch nicht für fünfzig Euro an den Nachbarn. Wer es doch tut, verkauft etwas, das ihm nicht gehört, und der Käufer darf es behalten, bis die Kasse es zurückfordert. Danach hat er nichts und ist sein Geld los.
Die Krankenkasse leiht, sie schenkt nicht
Nach § 33 Absatz 5 SGB V kann die Krankenkasse die erforderlichen Hilfsmittel den Versicherten auch leihweise überlassen. Bei einem Gerät im Wert mehrerer tausend Euro tut sie das in der Regel: das Fahrzeug bleibt Eigentum der Kasse, wird nach Wegfall des Bedarfs abgeholt, aufgearbeitet und an den nächsten Versicherten ausgegeben.
Mit dem Tod des Versicherten fällt der Bedarf weg. Das Fahrzeug geht an die Kasse zurück, und es hat nie zum Vermögen des Verstorbenen gehört. Es ist damit auch nicht Teil des Nachlasses — es steht nur zufällig in dessen Garage.
Dasselbe gilt für die technischen Pflegehilfsmittel der Pflegekasse. Nach § 40 Absatz 3 SGB XI sollen die Pflegekassen sie "in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen". Das betrifft vor allem das Pflegebett, oft auch den Hausnotruf und den Lifter.
Woran Sie eine Leihgabe erkennen
Vier Stellen geben die Antwort, in dieser Reihenfolge:
- Der Aufkleber am Fahrzeug. Kassen und Sanitätshäuser kennzeichnen Leihgeräte, meist mit einer Inventar- oder Gerätenummer, häufig am Rahmen unter dem Sitz oder an der Batteriehaube. Steht dort der Name einer Krankenkasse oder eines Sanitätshauses, ist die Frage beantwortet.
- Die Unterlagen. Suchen Sie nach einer Rechnung auf den Namen des Verstorbenen. Eine Rechnung belegt Eigentum. Ein Bewilligungsbescheid der Kasse belegt das Gegenteil: dann wurde das Gerät als Hilfsmittel gestellt.
- Das Sanitätshaus. Wer geliefert und gewartet hat, weiß, ob verkauft oder verliehen wurde, und findet es über den Namen in wenigen Minuten. Das ist der schnellste Weg, wenn keine Papiere da sind.
- Die Krankenkasse selbst. Mit der Versichertennummer aus den Unterlagen sagt sie Ihnen, ob ein Hilfsmittel auf den Verstorbenen läuft.
Finden Sie nichts, gehen Sie nicht vom Eigentum aus. Ein Anruf beim Sanitätshaus kostet zehn Minuten; ein Verkauf, der zurückabgewickelt werden muss, kostet mehr.
Wenn es eine Leihgabe ist
Melden Sie es der Kasse und lassen Sie es abholen. Drei Dinge dazu, die selten jemand sagt:
- Die Abholung kostet Sie nichts. Es ist das Gerät der Kasse, und sie holt ihr Eigentum.
- Geben Sie es nicht einem Haushaltsauflöser mit. Ein Entrümpler nimmt mit, was dasteht. Danach fehlt der Kasse ein Gerät, das auf den Namen des Verstorbenen lief.
- Entsorgen Sie es nicht. Auch das ist eine Verfügung über fremdes Eigentum, und sie kostet Geld, das Sie nicht ausgeben müssen.
Wenn es Eigentum war: es gehört allen Erben
War das Fahrzeug gekauft, gehört es zum Nachlass — und damit allen Erben gemeinsam, nicht dem, der den Schlüssel hat oder am nächsten wohnt.
Nach § 2038 Absatz 1 Satz 1 BGB steht die Verwaltung des Nachlasses den Erben gemeinschaftlich zu. Und § 2040 Absatz 1 BGB ist noch deutlicher: "Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen." Ein Verkauf ist eine solche Verfügung. Ein Miterbe allein kann sie nicht wirksam vornehmen.
In der Praxis ist das kein Hindernis, sondern eine Formsache — solange man sie vorher erledigt. Holen Sie sich von den übrigen Erben eine kurze schriftliche Zustimmung, mit Fahrzeug, Preisrahmen und Datum. Eine E-Mail genügt. Sie ist Ihr Beleg, wenn später jemand fragt, und sie erspart das Gespräch, in dem sich zwei Geschwister über 800 Euro entzweien.
Sind Sie Alleinerbe, entfällt das: dann verfügen Sie allein. Und ein Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass ohnehin selbst — dann läuft der Verkauf über ihn.
Die anderen Hilfsmittel: dieselbe Frage
In einem Haushalt mit Pflegebedarf steht selten nur ein Gerät. Prüfen Sie jedes einzeln, mit derselben Frage:
- Pflegebett, Lifter, Hausnotruf. Fast immer Leihgabe der Pflegekasse (§ 40 Absatz 3 SGB XI). Zurückgeben, nicht verkaufen, nicht entsorgen.
- Rollstuhl, Rollator, Toilettenstuhl. Häufig Leihgabe, manchmal gekauft. Aufkleber prüfen.
- Selbst gekauftes Zubehör. Regenverdeck, Sitzauflage, ein zweites Ladegerät, Winterhandschuhe für den Lenker: das gehört zum Nachlass und lässt sich mitverkaufen. Es erhöht den Preis eines Inserats mehr, als die meisten erwarten.
Ein Hinweis, der Geld spart: eine Batterie ist kein Hausmüll. Wer Batterien verkauft, muss Altbatterien zurücknehmen — die Rücknahmepflichten der Händler stehen in den §§ 14 und 18 des Batterierecht-Durchführungsgesetzes, die Pflicht zur getrennten Rückgabe in § 6 BattDG. Die Abgabe kostet nichts, und wer sie auf eine Entsorgungsrechnung schreibt, hat sich geirrt.
Was das Fahrzeug jetzt noch wert ist
Wenn geklärt ist, dass verkauft werden darf, entscheidet über den Preis vor allem eine Angabe: wie alt die Batterie ist. Sie ist das Teil, das zuerst aufgibt, und ein Gerät, das zwei Jahre ungenutzt im Keller stand, hat in aller Stille eine Tiefentladung hinter sich — sie entsteht auch ohne Fahren, allein durch Selbstentladung. Was davon zurückkommt und was nicht, steht in Die Batterie im Seniorenmobil.
Zum Einordnen hilft der Bestand: am 26.09.2026 standen auf dieser Plattform 44 Fahrzeuge, die Preise reichten von 150 bis 7.990 Euro, in der Mitte lagen 1.500 Euro. Ein Gerät mit alten Blöcken liegt am unteren Ende, und das ist kein Grund zu warten — der Wert sinkt weiter, solange es steht.
Suchen Sie zusammen, was noch da ist: Ladegerät, Bedienungsanleitung, Schlüssel, Rechnung, Wartungsbelege. Ein vollständiger Satz Unterlagen ist bei einem Gebrauchtgerät ein echtes Argument, und bei einem Nachlassverkauf beantwortet er die Frage, die jeder Käufer stellt, bevor sie gestellt wird.
Den Ablauf des Verkaufs selbst — Anzeige, Besichtigung, Kaufvertrag, Übergabe — finden Sie unter Verkaufen. Einen Mustervertrag zum Ausdrucken gibt es unter Kaufvertrag.
Und die Steuer?
In der Regel fällt keine an, und zwar aus zwei Gründen gleichzeitig.
Ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG setzt voraus, dass zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Bei geerbten Sachen zählt nach § 23 Absatz 1 Satz 3 EStG die Anschaffung des Rechtsvorgängers — also der Kauf durch den Verstorbenen, und der liegt fast immer Jahre zurück. Und selbst innerhalb des Jahres greift Satz 2 derselben Vorschrift: "Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs." Ein Elektromobil, das jemand täglich gefahren hat, ist genau das.
Dazu kommt, dass ein Gebrauchtverkauf praktisch nie einen Gewinn ergibt: verkauft wird unter dem, was das Gerät gekostet hat.
Die Erbschaftsteuer ist eine andere Frage — sie bemisst sich am gesamten Nachlass, nicht an diesem einen Gegenstand, und dafür gelten Freibeträge. Bei einem Nachlass, der überhaupt in diese Nähe kommt, gehört das in die Hand eines Steuerberaters. Wie sich ein Verkauf steuerlich einordnet, steht daneben in Elektromobil und Steuererklärung.
Was Sie jetzt tun können
- Sehen Sie am Fahrzeug nach einem Aufkleber mit Inventar- oder Gerätenummer, am Rahmen unter dem Sitz und an der Batteriehaube.
- Suchen Sie in den Unterlagen nach einer Rechnung auf den Namen des Verstorbenen — oder nach einem Bewilligungsbescheid der Kasse.
- Finden Sie beides nicht: rufen Sie das Sanitätshaus an, das geliefert hat, oder die Krankenkasse mit der Versichertennummer.
- Ist es eine Leihgabe: Abholung veranlassen und den Haushaltsauflöser ausdrücklich darauf hinweisen, dass dieses Gerät stehen bleibt.
- Ist es Eigentum: die schriftliche Zustimmung der Miterben einholen, bevor Sie inserieren.
- Erst dann Fotos machen, Unterlagen zusammenlegen und kostenlos inserieren — ohne Gebühr und ohne Provision.
Häufige Fragen
Darf ich ein Elektromobil aus dem Nachlass einfach verkaufen?
Nur wenn es dem Verstorbenen gehörte und alle Erben zustimmen. War es eine Leihgabe der Krankenkasse — bei Elektromobilen der Regelfall —, gehört es der Kasse und darf nicht verkauft werden.
Woran erkenne ich, ob das Gerät der Krankenkasse gehört?
Am Aufkleber mit Inventar- oder Gerätenummer, am Fehlen einer Rechnung auf den Namen des Verstorbenen und an einem Bewilligungsbescheid in den Unterlagen. Im Zweifel fragen Sie das Sanitätshaus, das geliefert hat.
Wer muss dem Verkauf zustimmen, wenn es mehrere Erben gibt?
Alle. Nach § 2040 Absatz 1 BGB können die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen. Eine kurze schriftliche Zustimmung per E-Mail genügt als Beleg.
Was kostet die Rückgabe eines Kassengeräts?
Nichts. Das Gerät ist Eigentum der Kasse, und sie holt es ab. Wer dafür eine Entsorgungsrechnung erhält, sollte nachfragen.
Muss ich den Verkauf versteuern?
In der Regel nicht. Ein Elektromobil ist ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs und damit nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG ausgenommen; zudem zählt bei Erbschaften die Anschaffung des Verstorbenen, die meist Jahre zurückliegt. Die Erbschaftsteuer ist eine eigene Frage und hängt am gesamten Nachlass.