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Technik · 7 Minuten Lesezeit

6 oder 15 km/h: die Entscheidung mit den größten Folgen

An der Grenze von 6 km/h hängen Versicherungspflicht, Fahrweg und die Mitnahme im Nahverkehr. Welche Norm was regelt und welche Klasse zu Ihrem Alltag passt.

Von Steven Schulz · Stand:

Die Grenze bei 6 km/h und ihre drei Folgen Oben eine Skala von 0 bis 15 Kilometern pro Stunde, bei 6 durch eine Linie geteilt. Darunter eine Tabelle mit drei Zeilen: Versicherung ist bis 6 km/h keine Pflicht und darüber Pflicht mit Schild, Fußweg und Mitnahme in Bus und Bahn sind in beiden Klassen gleich. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 0 6 km/h 15 km/h bis 6 km/h über 6 km/h Versicherung keine Pflicht Fußweg erlaubt, im Schritt Bus und Bahn kein Anspruch Pflicht mit Schild gleich gleich Nur die Versicherung hängt wirklich an der Grenze.
Eine Geschwindigkeitsskala von 0 bis 15 km/h mit der Grenze bei 6 km/h und drei Zeilen, die Versicherung, Fahrweg und Mitnahme im Nahverkehr links und rechts der Grenze gegenüberstellen.

Die wichtigste Zahl beim Kauf eines Elektromobils ist nicht die Reichweite und nicht das Gewicht, sondern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit. Sie entscheidet, ob Sie eine Haftpflichtversicherung abschließen müssen, wie sich der Weg über Gehweg und Fahrbahn aufteilt und wie die Mitnahme in Bus und Bahn geregelt ist. Die Grenze liegt bei 6 km/h. Nicht bei 10, nicht bei 12.

Was zählt, ist die Bauart, nicht Ihr Fahrstil

"Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit" heißt: die Geschwindigkeit, für die das Fahrzeug gebaut und genehmigt ist. Dass Sie meist langsamer fahren, ändert nichts. Der maßgebliche Wert steht in den Fahrzeugpapieren, also in der Übereinstimmungsbescheinigung, der Datenbestätigung oder der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung. Diese Papiere müssen Sie nach § 4 Absatz 5 Satz 1 FZV beim Fahren mitführen und auf Verlangen vorzeigen. Ein Prospekt oder eine Anzeige ist kein Beleg.

Beide Klassen sind rechtlich dasselbe Fahrzeug, nämlich ein motorisierter Krankenfahrstuhl. § 2 Nummer 13 FZV definiert ihn als einsitziges, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 Kilogramm einschließlich Batterie, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 Kilogramm, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 Kilometern pro Stunde und einer Breite von höchstens 110 Zentimetern.

Manche Modelle gibt es in beiden Varianten, manche lassen sich vom Fachbetrieb umstellen. Verlassen Sie sich nicht auf einen Schalter am Lenker, sondern auf das, was in den Papieren steht.

Folge eins: die Versicherung beginnt oberhalb von 6 km/h

Die Versicherungspflicht ergibt sich aus § 1 PflVG. Dort ist von einem "Fahrzeug im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1" die Rede, und § 1a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PflVG erfasst jedes maschinell angetriebene Kraftfahrzeug, "dessen durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer pro Stunde übersteigt".

Daraus folgt der ganze Unterschied:

  • Bis 6 km/h: keine Pflichtversicherung, also auch kein Versicherungskennzeichen.
  • Über 6 km/h, also auch bei 10 oder 15 km/h: Haftpflichtversicherung erforderlich. Der Nachweis ist das Versicherungskennzeichen (§ 52 Absatz 1 Satz 1 FZV). Ohne gültiges Versicherungskennzeichen darf das Fahrzeug nach § 4 Absatz 3 Satz 1 FZV auf öffentlichen Straßen nicht in Betrieb gesetzt werden.

Zwei Einzelheiten, die im Alltag Ärger sparen: Das Verkehrsjahr läuft vom 1. März eines Jahres bis zum Ende des Februars im nächsten Jahr (§ 52 Absatz 1 Satz 3 FZV), das Schild muss also jährlich getauscht werden. Und die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen ist mitzuführen (§ 52 Absatz 1 Satz 6 FZV).

Wer ein 6-km/h-Fahrzeug fährt, steht ohne Pflichtversicherung da. Ob Schäden über die private Haftpflicht gedeckt sind, handhaben die Versicherer unterschiedlich. Fragen Sie schriftlich nach, bevor Sie sich darauf verlassen. Die Einzelheiten zum Schild stehen im Artikel Versicherungskennzeichen.

Folge zwei: der Fahrweg unterscheidet sich anders, als oft erzählt wird

Hier wird viel Falsches weitergegeben. Die Regel ist schlicht:

  • § 2 Absatz 1 Satz 1 StVO: "Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen."
  • § 24 Absatz 2 StVO: "Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit."

Diese Erlaubnis für Gehwege und Fußgängerbereiche gilt für beide Klassen. Ein 6-km/h-Fahrzeug ist also nicht auf den Gehweg beschränkt, und ein 15-km/h-Fahrzeug ist nicht von ihm ausgeschlossen. Der praktische Unterschied ist ein anderer: Auf Flächen für den Fußgängerverkehr dürfen Sie ohnehin nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Die 15 km/h nützen Ihnen dort nichts. Sie zahlen sich nur auf der Fahrbahn aus, und dort fahren Sie im Verkehr mit.

Was Schrittgeschwindigkeit in Zahlen bedeutet, legt die StVO nicht fest. Und der Radweg: Für Krankenfahrstühle ist er in der StVO nicht ausdrücklich geregelt, ausdrücklich genannt sind nur die Fahrbahn und die Flächen für den Fußgängerverkehr. Wie Sie sich konkret einordnen, behandelt Gehweg oder Straße.

Folge drei: im Nahverkehr gibt es keinen Anspruch

Das überrascht viele: Ein Recht, das Fahrzeug im Bus mitzunehmen, gibt es nicht. § 11 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (BefBedV) sagt ausdrücklich: "Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht." Und nach § 11 Absatz 5 BefBedV entscheidet das Betriebspersonal im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und wo sie unterzubringen sind.

Was Sie mitnehmen dürfen, regeln deshalb die Verkehrsunternehmen in ihren eigenen Bedingungen. Verlangt werden dort meist Angaben zu Länge, Gewicht und Standsicherheit, oft in Form eines Nachweises. Ob die Geschwindigkeitsklasse dabei eine Rolle spielt, ist von Unternehmen zu Unternehmen verschieden, und das lässt sich nicht pauschal beantworten. Fragen Sie vor dem Kauf beim Verkehrsunternehmen nach, mit dem Sie fahren wollen, und lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben. Mehr dazu in Bus und Bahn.

Was bei beiden Klassen gleich ist

  • Kein Führerschein. Motorisierte Krankenfahrstühle bis 15 km/h sind nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FeV von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen.
  • Keine Zulassung. § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e FZV nimmt sie von der Zulassungspflicht aus.
  • Genehmigung nötig. Das Fahrzeug muss einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung haben (§ 4 Absatz 1 FZV).
  • Tafel hinten. Der Halter muss das Fahrzeug nach § 4 Absatz 4 Satz 2 FZV mit einer Kennzeichnungstafel für bauartbedingt langsam fahrende Kraftfahrzeuge nach der UN/ECE-Regelung Nummer 69 versehen, oben an der Rückseite. Das wird häufig übersehen.
  • Die Regeln zu Alkohol gelten, denn beide sind Kraftfahrzeuge. Siehe Alkohol am Steuer.

Welche Klasse zu welchem Alltag passt

Für 6 km/h spricht: Ihre Wege liegen im Ort, führen über Gehwege und in Geschäfte, sind selten länger als ein paar hundert Meter, und Sie wollen keine jährliche Kennzeichenpflicht. Diese Fahrzeuge sind meist kleiner und leichter, was beim Verladen und Unterstellen hilft.

Für 15 km/h spricht: Sie fahren regelmäßig mehrere Kilometer, es gibt Steigungen, Sie sind auf Ortsverbindungen unterwegs und wollen im Verkehr nicht zum Hindernis werden. Der Preis dafür sind Versicherung, Kennzeichen, mehr Gewicht und ein sperrigeres Fahrzeug.

Was Sie jetzt tun können

  1. Lesen Sie die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in den Fahrzeugpapieren nach, nicht im Prospekt. Bei einem Gebrauchtkauf: Papiere vorzeigen lassen, bevor Sie zahlen. Auf dem Marktplatz steht die Angabe meist im Inserat, der Beleg bleibt aber das Papier.
  2. Messen Sie Ihre drei häufigsten Wege einmal ab und rechnen Sie die Fahrzeit für 6 und für 15 km/h aus. Oft ist der Unterschied kleiner als gedacht, weil Ampeln, Gehwege und Bordsteine die Zeit bestimmen.
  3. Fragen Sie Ihren Haftpflichtversicherer schriftlich, ob und bis zu welcher Geschwindigkeit Ihr Vertrag ein solches Fahrzeug einschließt.
  4. Fragen Sie beim Verkehrsunternehmen nach den Bedingungen für die Mitnahme, wenn Bus oder Bahn zu Ihrem Alltag gehören.
  5. Fahren Sie vor dem Kauf eine Ihrer echten Strecken zur Probe, mit dem Bordstein und der Steigung, die Sie wirklich haben.