Recht · 7 Minuten Lesezeit
Alkohol auf dem Elektromobil: Was gilt und was droht
Ein Elektromobil ist rechtlich ein Kraftfahrzeug. Damit gelten 0,5 Promille nach § 24a StVG - ohne Führerschein, auf dem Gehweg und bei 6 km/h.
Von Steven Schulz · Stand:
Die kurze Antwort lautet: Ja, die Promillegrenzen gelten. Ein Elektromobil ist rechtlich ein Kraftfahrzeug, und deshalb greift die 0,5-Promille-Grenze des § 24a StVG — auch wenn Sie keinen Führerschein brauchen, auch wenn Sie nur auf dem Gehweg unterwegs sind und auch wenn das Fahrzeug nur 6 Kilometer pro Stunde fährt. Das wird selten so gesagt, weil das Elektromobil im Alltag wie eine Gehhilfe wirkt. Im Recht ist es das nicht.
Warum das Fahrzeug rechtlich ein Kraftfahrzeug ist
§ 2 Nummer 13 FZV beschreibt den motorisierten Krankenfahrstuhl als „einsitziges, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb“ mit höchstens 300 Kilogramm Leermasse, höchstens 15 Kilometern pro Stunde und höchstens 110 Zentimetern Breite. Das Wort Kraftfahrzeug steht also in der Begriffsbestimmung selbst.
Dass Sie keine Fahrerlaubnis brauchen, ändert daran nichts. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FeV nimmt motorisierte Krankenfahrstühle nur von der Fahrerlaubnispflicht aus. Fahrerlaubnisfrei heißt nicht regelfrei.
Auch die Straßenverkehrsordnung sieht das so. § 24 Absatz 1 StVO nimmt ausdrücklich nur nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel vom Fahrzeugbegriff aus, also Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Kinderwagen, Roller. Ein Elektromobil ist damit ein Fahrzeug.
Ab 0,5 Promille ist es eine Ordnungswidrigkeit
Nach § 24a Absatz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt und dabei 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat. Der Bußgeldrahmen reicht nach § 24a Absatz 3 StVG bis zu 3.000 Euro; welcher Betrag im Einzelfall angesetzt wird, ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog.
Hier liegt der Punkt, der beim Elektromobil oft übersehen wird: Die übliche Nebenfolge, ein Fahrverbot, trifft nur, wer eine Fahrerlaubnis besitzt. Wer keine hat, kommt damit nicht besser weg — nur anders. Dazu gleich mehr.
Ohne Grenzwert kann es eine Straftat sein
§ 316 StGB kennt keinen Grenzwert. Er stellt darauf ab, wer „ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“. Die Strafe reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, und § 316 Absatz 2 StGB erfasst auch den fahrlässigen Fall.
Kommt eine konkrete Gefährdung von Leib, Leben oder fremden Sachen von bedeutendem Wert hinzu, ist § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB einschlägig, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren; fahrlässig bis zu zwei Jahren (§ 315c Absatz 3 StGB).
In der Rechtsprechung ist für Kraftfahrzeuge ein Wert von 1,1 Promille als Grenze der absoluten Fahrunsicherheit anerkannt. Darunter kommt es auf Ausfallerscheinungen im Einzelfall an — Schlangenlinien, ein Sturz, eine übersehene Bordsteinkante. Ob und wie dieser Wert auf ein Fahrzeug übertragen wird, das 6 Kilometer pro Stunde fährt, ist nicht abschließend geklärt. Rechnen Sie nicht damit, dass das zu Ihren Gunsten ausgeht.
Die Behörde kann Ihnen das Fahren ganz untersagen
Das ist die wichtigste Folge, und sie steht in keinem Bußgeldkatalog. § 3 Absatz 1 FeV lautet: Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
Wer also keinen Führerschein hat und deshalb glaubt, ihm könne nichts genommen werden, irrt. Genommen werden kann genau das, was das Elektromobil ausmacht: die Erlaubnis, damit zu fahren. Für jemanden, der ohne dieses Fahrzeug das Haus nicht verlässt, ist das die härteste Folge von allen — härter als jedes Bußgeld.
Zur Klärung der Eignung sieht § 13 FeV ärztliche und medizinisch-psychologische Gutachten vor. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder 0,8 Milligramm pro Liter Atemalkohol ist nach § 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgesehen. Diese Vorschriften stehen im Fahrerlaubnisrecht; in welchem Umfang eine Behörde sie bei fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen anwendet, entscheidet sie im Einzelfall. Verlassen Sie sich hier nicht auf allgemeine Auskünfte, sondern fragen Sie im konkreten Fall einen Anwalt.
Haftung und Versicherung sehen anders aus als beim Auto
Nach § 8 Nummer 1 StVG gilt die verschuldensunabhängige Halterhaftung des § 7 StVG nicht für Kraftfahrzeuge, die auf ebener Bahn nicht schneller als 20 Kilometer pro Stunde fahren können. Ein Elektromobil fällt darunter. Das klingt entlastend, ist es aber nur für Fälle ohne Verschulden.
Denn wer betrunken fährt und dabei jemanden verletzt oder ein Auto beschädigt, handelt schuldhaft — und haftet dann nach den allgemeinen Vorschriften mit seinem Vermögen. Ob Ihre private Haftpflichtversicherung oder eine Versicherung für das Fahrzeug in einem solchen Fall zahlt, steht in Ihrem Vertrag und nicht im Gesetz. Klären Sie das, bevor es darauf ankommt. Was nach einem Zusammenstoß zu tun ist, steht unter Unfall — was tun.
Medikamente sind der häufigere Fall
In dieser Altersgruppe ist nicht das zweite Bier das Problem, sondern die Kombination. Schmerzmittel, Beruhigungsmittel, Mittel gegen Schwindel oder Allergien können die Fahrsicherheit beeinträchtigen, und § 316 StGB spricht ausdrücklich auch von „anderen berauschenden Mitteln“.
§ 24a Absatz 4 StVG nimmt eine Substanz aus, wenn sie aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Diese Ausnahme betrifft die Liste in § 24a Absatz 2 StVG — nicht den Alkohol, und sie schützt nicht davor, tatsächlich fahrunsicher zu sein. Fragen Sie in der Apotheke nach jeder neuen Verordnung ausdrücklich, ob sie das Fahren beeinträchtigt, und lesen Sie den Beipackzettel bis zum Abschnitt über die Verkehrstüchtigkeit.
Der Gehweg macht es nicht harmloser
Nach § 24 Absatz 2 StVO dürfen Krankenfahrstühle dort fahren, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, müssen sich dann aber auf Schrittgeschwindigkeit beschränken. Der Gehweg ist damit Straßenverkehr im Sinne des § 24a StVG. Wer auf dem Gehweg unterwegs ist, ist nicht draußen, sondern näher an Fußgängern — also an denen, die bei einem Zusammenstoß am meisten davon haben. Wo Sie fahren dürfen und wo Sie fahren müssen, steht unter Gehweg oder Straße.
Was Sie jetzt tun können
- Behandeln Sie das Elektromobil wie ein Auto: Wer fährt, trinkt nicht. Das ist einfacher als jede Grenzwerttabelle.
- Planen Sie den Rückweg vor dem Fest. Ein Fahrzeug, das über Nacht beim Gastgeber steht, kostet nichts.
- Lassen Sie sich in der Apotheke zu jedem neuen Medikament sagen, ob es die Fahrsicherheit beeinträchtigt. Notieren Sie die Antwort.
- Klären Sie mit Ihrem Versicherer schriftlich, was bei einem selbst verschuldeten Schaden gilt.
- Falls schon ein Bußgeldbescheid oder ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde da ist: nicht selbst antworten, sondern zuerst einen Anwalt fragen. Bei einer Untersagung nach § 3 FeV geht es um Ihre Mobilität, nicht um Geld.
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