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Recht · 7 Minuten Lesezeit

Krankenfahrstuhl: was das Wort bedeutet und welche Regeln daran hängen

Was ist ein Krankenfahrstuhl? Die Merkmale aus der Fahrerlaubnis-Verordnung, warum es ihn mit 25 km/h nicht mehr gibt und was ohne Führerschein gilt.

Von Steven Schulz · Stand:

Motorisierter Krankenfahrstuhl: die Merkmale aus § 4 FeV und drei Folgen Oben die Überschrift „Motorisierter Krankenfahrstuhl nach § 4 FeV“ mit dem Zusatz „nach der Bauart für körperlich behinderte Personen“. In der Mitte die Seitenansicht eines Elektromobils mit Sitz, Rückenlehne, Lenksäule und zwei Rädern. Links davon drei Merkmale: einsitzig, Elektroantrieb, bis 15 km/h. Rechts drei weitere: bis 300 kg leer, bis 500 kg gesamt, bis 110 cm breit. Darunter drei Kästen mit den Folgen: kein Führerschein und keine Prüfung nach § 4 FeV; keine Zulassung und kein Nummernschild nach § 3 Absatz 3 FZV; Gehweg erlaubt, aber nur im Schritttempo nach § 24 Absatz 2 StVO. Ganz unten der Hinweis, dass alle Merkmale zugleich zutreffen müssen. Motorisierter Krankenfahrstuhl nach § 4 FeV nach der Bauart für körperlich behinderte Personen einsitzig Elektroantrieb bis 15 km/h bis 300 kg leer bis 500 kg gesamt bis 110 cm breit Kein Führerschein keine Prüfung § 4 FeV Keine Zulassung kein Nummernschild § 3 Abs. 3 FZV Gehweg erlaubt nur Schritttempo § 24 Abs. 2 StVO Alle Merkmale müssen zugleich zutreffen.
Ein Elektromobil von der Seite mit sechs Merkmalen aus der Fahrerlaubnis-Verordnung – einsitzig, Elektroantrieb, bis 15 km/h, bis 300 kg leer, bis 500 kg gesamt, bis 110 cm breit –, darunter drei Kästen mit den Folgen: kein Führerschein, keine Zulassung, Gehweg nur im Schritttempo.

Ein motorisierter Krankenfahrstuhl ist ein einsitziges Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb, das nach seiner Bauart für körperlich behinderte Menschen bestimmt ist, leer höchstens 300 Kilogramm wiegt, insgesamt höchstens 500 Kilogramm wiegen darf, bauartbedingt nicht schneller als 15 km/h fährt und höchstens 110 Zentimeter breit ist. So steht es in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Das Wort klingt nach Krankenhausflur, ist aber der Rechtsbegriff für die meisten Elektromobile, Seniorenmobile und elektrischen Rollstühle. An ihm hängt, ob Sie einen Führerschein brauchen, ob Sie auf den Gehweg dürfen und welche Papiere ins Fahrzeug gehören.

Die Merkmale aus der Fahrerlaubnis-Verordnung

Die Vorschrift nennt die Merkmale in einer Klammer, ohne sie zu zählen. Auseinandergenommen sind es diese:

  • einsitzig – ein Platz, kein zweiter Sitz und kein Mitfahrer,
  • nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmt,
  • Elektroantrieb,
  • Leermasse nicht mehr als 300 Kilogramm, einschließlich Batterien, jedoch ohne Fahrer,
  • zulässige Gesamtmasse nicht mehr als 500 Kilogramm,
  • bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 15 km/h,
  • Breite über alles höchstens 110 Zentimeter.

Alle Merkmale müssen zugleich zutreffen. Ein zweisitziges Fahrzeug fällt heraus, auch wenn es nur 6 km/h fährt. Ein 15-km/h-Fahrzeug, das 115 Zentimeter breit ist, fällt ebenfalls heraus. Dieselbe Beschreibung steht fast wortgleich in § 2 Nummer 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Eine Heckmarkierungstafel gehört nicht zur Definition. Sie ist eine Pflicht, die für den Krankenfahrstuhl gilt, kein Merkmal, das ihn ausmacht. Dazu weiter unten.

Wo Sie die Angaben finden: in der Übereinstimmungsbescheinigung, der Datenbestätigung oder der Bescheinigung über die Einzelgenehmigung, dazu auf dem Typenschild. Ein Prospekt oder eine Anzeige ist kein Beleg.

Elektromobil, Seniorenmobil, Elektrorollstuhl: alles kann Krankenfahrstuhl sein

Der Begriff beschreibt keine Bauform, sondern Eigenschaften. Deshalb kann vieles darunter fallen:

  • das Elektromobil mit Lenksäule, wie es die Krankenkassen nennen,
  • das Seniorenmobil, wie der Handel dasselbe Fahrzeug nennt,
  • der Elektrorollstuhl mit Joystick,
  • der Scooter oder Behindertenscooter aus der Anzeige.

Entscheidend ist nicht der Name im Inserat, sondern ob die Merkmale zutreffen. Wie sich Elektromobil und Elektrorollstuhl im Alltag unterscheiden, steht in Elektromobil oder Elektrorollstuhl.

Nicht darunter fallen Elektro-Tretroller, die ebenfalls „E-Scooter“ heißen. Für sie gilt eine eigene Verordnung. Und nicht darunter fallen Kabinenroller und Leichtfahrzeuge mit 25 oder 45 km/h, auch wenn sie ähnlich beworben werden. Was für diese gilt, steht in Kabinenroller mit 25 oder 45 km/h.

Was daraus folgt: drei Erleichterungen

Keine Fahrerlaubnis. § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FeV nimmt den motorisierten Krankenfahrstuhl ausdrücklich von der Fahrerlaubnispflicht aus. Eine Prüfbescheinigung brauchen Sie ebenfalls nicht. Was trotzdem an Ihre Person anknüpft – etwa die Pflicht, nur zu fahren, wenn Sie andere nicht gefährden –, steht in Ohne Führerschein heißt nicht ohne Regeln.

Keine Zulassung. Nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e FZV brauchen motorisierte Krankenfahrstühle keine Zulassung. Sie gehen nicht zur Zulassungsstelle und bekommen kein großes Nummernschild.

Gehweg erlaubt, aber nur im Schritttempo. § 24 Absatz 2 StVO erlaubt das Fahren mit Krankenfahrstühlen überall dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, „jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit“. Die Fahrbahn bleibt daneben erlaubt. Die Einzelheiten, auch zum Radweg, stehen in Gehweg oder Straße.

Was trotzdem Pflicht ist

Zulassungsfrei heißt nicht papierlos.

  • Betriebserlaubnis. Nach § 4 Absatz 1 FZV darf das Fahrzeug nur fahren, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung hat. Die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung müssen Sie nach § 4 Absatz 5 FZV beim Fahren mitführen.
  • Versicherungskennzeichen ab mehr als 6 km/h. Die Pflichtversicherung beginnt nach § 1 in Verbindung mit § 1a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Pflichtversicherungsgesetzes oberhalb von 6 km/h Bauartgeschwindigkeit. § 4 Absatz 3 FZV verlangt dann ein gültiges Versicherungskennzeichen. Darunter brauchen Sie beides nicht. Wie Sie es bekommen, steht in Versicherungskennzeichen.
  • Kennzeichnungstafel hinten oben. § 4 Absatz 4 Satz 2 FZV verlangt am motorisierten Krankenfahrstuhl eine Tafel nach der UN/ECE-Regelung Nr. 69, das Schild für bauartbedingt langsame Fahrzeuge. Die FZV ist nach ihrem § 1 allerdings nur auf Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 km/h anzuwenden. Ein 6-km/h-Fahrzeug ist davon nicht erfasst.

Die Elektromobile, die die Krankenkassen im Hilfsmittelverzeichnis führen, sind übrigens auf 6 km/h begrenzt. Dort entfallen Versicherungskennzeichen und Tafel.

Krankenfahrstuhl mit 15 km/h: die Obergrenze

Gesucht wird oft nach dem „Krankenfahrstuhl 15 km/h“, als wäre das eine eigene Klasse. Es ist die Obergrenze. Ein Fahrzeug mit 10, 12 oder 15 km/h Bauartgeschwindigkeit ist ein Krankenfahrstuhl, wenn die übrigen Merkmale stimmen. Ein Fahrzeug mit 16 km/h ist keiner mehr.

Gemeint ist immer die bauartbedingte Geschwindigkeit, also die, für die das Fahrzeug gebaut und genehmigt ist. Ein 15-km/h-Fahrzeug, das Sie auf 6 km/h drosseln, bleibt rechtlich ein 15-km/h-Fahrzeug, mit Versicherungspflicht. Fahrzeuge dieser Klasse finden Sie in der Trefferliste unter 6 bis 15 km/h.

Krankenfahrstuhl mit 25 km/h: den gibt es nicht mehr

Bis zum 1. September 2002 war das anders. Damals reichte für einen motorisierten Krankenfahrstuhl ein einsitziges Fahrzeug mit höchstens 300 Kilogramm Leergewicht und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h. So gibt das Bundesverwaltungsgericht die damalige Fassung in seiner Pressemitteilung zum Urteil vom 31. Januar 2002 wieder (Aktenzeichen 3 C 39.01). Das Übergangsrecht in § 76 FeV unterscheidet bis heute ausdrücklich zwischen der Fassung bis zum 1. September 2002 und der danach. Heute liegt die Grenze bei 15 km/h. Ein heute angebotenes Fahrzeug mit 25 km/h ist deshalb kein Krankenfahrstuhl. Je nach eingetragener Fahrzeugklasse brauchen Sie dafür eine Mofa-Prüfbescheinigung oder die Fahrerlaubnis der Klasse AM, die im Autoführerschein der Klasse B enthalten ist. Den Fall arbeitet Elektromobil ohne Führerschein Schritt für Schritt aus.

Was von der alten Rechtslage übrig ist

§ 76 FeV enthält zwei Übergangsregeln, die an den Fahrer anknüpfen, nicht an das Fahrzeug allein:

  • Nummer 5: Prüfbescheinigungen für Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgestellt wurden, bleiben gültig.
  • Nummer 2: Wer eine solche alte Prüfbescheinigung besitzt, darf Krankenfahrstühle nach dem damaligen Recht mit mehr als 10 km/h weiter führen. Wer einen alten Krankenfahrstuhl mit höchstens 10 km/h fährt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr kam, braucht weder Fahrerlaubnis noch Prüfbescheinigung.

Einen allgemeinen Bestandsschutz für jedes alte 25-km/h-Fahrzeug enthält die Vorschrift nicht. Sie sagt nur, wer es ohne Fahrerlaubnis führen darf. Wenn Sie ein solches Fahrzeug von privat kaufen, fragen Sie vor dem Kauf schriftlich bei der Fahrerlaubnisbehörde nach, mit Baujahr und Bauartgeschwindigkeit.

Der Begriff im Hilfsmittelverzeichnis

Wer bei der Krankenkasse nach „Krankenfahrstuhl“ fragt, wird umgeleitet. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes führt die Fahrzeuge in der Produktgruppe 18 „Kranken-/Behindertenfahrzeuge“. Die Elektromobile stehen dort in der Untergruppe 18.51.05, die Elektrorollstühle in eigenen Untergruppen. Auf die Verordnung gehört deshalb das Wort der Kasse, nicht das Wort der Fahrerlaubnis-Verordnung. Wie man so eine Nummer liest, steht in Das Hilfsmittelverzeichnis lesen.

Was Sie jetzt tun können

  1. Holen Sie die Fahrzeugpapiere und gehen Sie die Merkmale einzeln durch: Sitzplätze, Antrieb, Leermasse, zulässige Gesamtmasse, Bauartgeschwindigkeit, Breite.
  2. Trifft alles zu, legen Sie die Übereinstimmungsbescheinigung oder Datenbestätigung ins Fahrzeug. Sie muss beim Fahren dabei sein.
  3. Liegt die Bauartgeschwindigkeit über 6 km/h, prüfen Sie das Versicherungskennzeichen und die Kennzeichnungstafel hinten oben.
  4. Bei einem Angebot mit 20 oder 25 km/h: Lassen Sie sich die eingetragene Fahrzeugklasse zeigen, bevor Sie über Führerscheinfreiheit reden.
  5. Haben Sie noch eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle aus der Zeit vor September 2002, bewahren Sie sie auf. Sie gilt weiter.

Häufige Fragen

Was ist ein Krankenfahrstuhl?

Ein Krankenfahrstuhl ist ein einsitziges Kraftfahrzeug mit Elektroantrieb für körperlich behinderte Menschen, leer höchstens 300 Kilogramm, insgesamt höchstens 500 Kilogramm, bis 15 km/h und höchstens 110 Zentimeter breit. Die Definition steht in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FeV. Die meisten Elektromobile und Seniorenmobile erfüllen sie.

Braucht man für einen Krankenfahrstuhl einen Führerschein?

Nein. Motorisierte Krankenfahrstühle sind nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FeV von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen. Auch eine Prüfbescheinigung ist nicht nötig. Das gilt nur, solange alle Merkmale zutreffen, vor allem die 15 km/h.

Gibt es noch einen Krankenfahrstuhl mit 25 km/h?

Nicht als neues Fahrzeug. Heute liegt die Grenze bei 15 km/h, die 25 km/h stammen aus der Fassung vor dem 1. September 2002. Für ältere Fahrzeuge gibt es in § 76 FeV Übergangsregeln, die vor allem an eine alte Prüfbescheinigung anknüpfen. Ein heute verkauftes 25-km/h-Fahrzeug ist je nach Fahrzeugklasse ein dreirädriges Kleinkraftrad oder ein leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug, jeweils mit eigenen Regeln.

Ist ein Elektrorollstuhl ein Krankenfahrstuhl?

Meist ja. Wenn er einsitzig ist, elektrisch fährt und die Grenzen für Gewicht, Breite und Geschwindigkeit einhält, gilt für ihn dasselbe wie für ein Elektromobil. Der Begriff beschreibt Eigenschaften, keine Bauform.

Braucht ein Krankenfahrstuhl ein Kennzeichen?

Ein Kennzeichen von der Zulassungsstelle nicht, weil er nach § 3 Absatz 3 FZV zulassungsfrei ist. Fährt er bauartbedingt schneller als 6 km/h, braucht er aber ein Versicherungskennzeichen vom Versicherer. Bis 6 km/h braucht er keines.