Kostenträger · 9 Minuten Lesezeit
Elektromobil als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung
Wie ein Elektromobil als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht wird: Nachweis, zumutbare Belastung, Fahrtkostenpauschale und Pauschbetrag.
Von Steven Schulz · Stand:
Vorweg, weil es hier besonders wichtig ist: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Er nennt die Vorschriften, die Unterlagen und die Reihenfolge. Was am Ende herauskommt, rechnet er nicht aus – das hängt von Ihrem Gesamtbetrag der Einkünfte, Ihrem Familienstand und weiteren Ausgaben desselben Jahres ab. Für eine verbindliche Aussage fragen Sie einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
Die Vorschrift, um die es geht
Die Grundlage ist § 33 Absatz 1 EStG. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, so wird auf Antrag der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
Zwei Begriffe daraus entscheiden über Ihren Fall.
Zwangsläufig heißt nach § 33 Absatz 2 Satz 1 EStG, dass Sie sich den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen können – und zwar nur, soweit sie den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Das ist der Grund, warum eine medizinisch begründete Grundausstattung anders behandelt wird als eine Sonderausstattung, die nur bequemer ist.
Zumutbare Belastung ist der Betrag, den Sie selbst tragen müssen, bevor überhaupt etwas abgezogen wird. Dazu unten mehr.
Der Nachweis: die Reihenfolge ist entscheidend
Hier machen die meisten Menschen den einen Fehler, der sich hinterher nicht mehr heilen lässt. Welcher Nachweis genügt, regelt § 64 Absatz 1 EStDV, und er unterscheidet zwei Fälle:
- Nummer 1: Für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel im Sinne der §§ 2, 23, 31 bis 33 SGB V genügt eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers. Ein Elektromobil ist ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V.
- Nummer 2 Buchstabe e: Für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind, braucht es dagegen ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Und § 64 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStDV verlangt ausdrücklich, dass dieser Nachweis vor dem Erwerb des Hilfsmittels ausgestellt worden ist.
Ob das Finanzamt Ihr Fahrzeug unter Nummer 1 oder Nummer 2 einordnet, ist der Punkt, an dem Verfahren scheitern. Die einzige vernünftige Konsequenz: Besorgen Sie die ärztliche Verordnung, bevor Sie kaufen, und zwar mit Diagnose und Begründung der Notwendigkeit. Damit sind Sie in beiden Fällen auf der sicheren Seite. Wie Sie zu dieser Verordnung kommen, steht in Rezept und Verordnung beim Arzt.
Ein Nachweis, der nach dem Kauf ausgestellt wird, mag ausreichen – oder nicht. Darauf sollten Sie es nicht ankommen lassen.
Nur Ihr Eigenanteil zählt
Absetzen können Sie nur, was Sie wirtschaftlich selbst getragen haben. Ziehen Sie vom Kaufpreis ab, was Kranken- oder Pflegekasse übernommen oder erstattet hat, und arbeiten Sie mit dem Rest. Dafür brauchen Sie den Bescheid der Kasse, die Rechnung über den Gesamtpreis und den Beleg über Ihre eigene Zahlung. Wenn es um eine gesetzliche Zuzahlung geht, gehört der Bescheid über die Belastungsgrenze dazu – nachzulesen in Zuzahlung und Befreiung. Wie der Antrag bei der Kasse abläuft, steht in Elektromobil über die Krankenkasse beantragen.
Zum Eigenanteil können daneben weitere Posten kommen, wenn sie notwendig und angemessen sind – zum Beispiel eine Rampe, die Sie für den Zugang brauchen, oder Reparaturen. Sammeln Sie diese Belege getrennt, mit Datum. Und rechnen Sie nichts hinein, was Sie schon als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen; § 33 Absatz 2 Satz 2 EStG schließt das aus.
Das Jahr, in dem Sie bezahlt haben
§ 11 Absatz 2 Satz 1 EStG sagt: Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Nichts wird über die Nutzungsdauer verteilt. Wer im Dezember kauft und im Januar bezahlt, verschiebt den Betrag also ins neue Jahr.
Das hilft Ihnen an einer Stelle: Weil die zumutbare Belastung nur einmal pro Jahr abgezogen wird, wirken mehrere Krankheitskosten desselben Jahres zusammen. Stehen ohnehin Brille, Zahnersatz oder eine Kur an, kommen Sie eher über die Schwelle, wenn das im selben Kalenderjahr geschieht.
Die zumutbare Belastung: die Tabelle, und was sie nicht sagt
§ 33 Absatz 3 EStG legt die Prozentsätze fest. Sie beziehen sich auf den Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht auf die Rente und nicht auf das, was auf dem Konto ankommt.
| Fall | bis 15.340 € | über 15.340 bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| ohne Kinder, Einzelveranlagung | 5 % | 6 % | 7 % |
| ohne Kinder, Splitting-Verfahren | 4 % | 5 % | 6 % |
| ein Kind oder zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
| drei oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Zwei Dinge zu dieser Tabelle, die in älteren Darstellungen regelmäßig fehlen.
Erstens macht das Gesetz einen Unterschied zwischen Einzelveranlagung und Splitting-Verfahren. Ehepaare ohne Kinder, die zusammen veranlagt werden, liegen eine Zeile niedriger als Alleinstehende. Das ist ein voller Prozentpunkt und bei den hier üblichen Summen kein Kleinbetrag.
Zweitens wird die zumutbare Belastung nicht berechnet, indem der Prozentsatz der erreichten Stufe auf den gesamten Betrag der Einkünfte angewendet wird. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. Januar 2017 (Aktenzeichen VI R 75/14) entschieden, dass die Berechnung stufenweise erfolgt: Nur der Teil der Einkünfte, der eine Grenze übersteigt, wird mit dem höheren Prozentsatz belegt. Das Ergebnis ist niedriger als bei der früheren Rechenweise, also günstiger für Sie.
Genau deshalb finden Sie hier keine Beispielrechnung. Jede Zahl, die ich hinschriebe, wäre für Ihren Fall falsch, und eine falsche Zahl in dieser Frage ist teurer als keine. Das Finanzamt rechnet die zumutbare Belastung von Amts wegen aus, und das Steuerprogramm der Finanzverwaltung tut es ebenfalls. Ihre Aufgabe ist, die Aufwendungen vollständig und belegt einzutragen.
Fahrtkosten laufen über eine Pauschale
Für Fahrten, die durch eine Behinderung veranlasst sind, gibt es seit einigen Jahren keine Einzelabrechnung mehr. § 33 Absatz 2a EStG gewährt stattdessen eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale:
- 900 Euro für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit mindestens 70 und dem Merkzeichen „G",
- 4.500 Euro für Menschen mit dem Merkzeichen „aG", „Bl", „TBl" oder „H".
Wer die 4.500 Euro erhält, kann die 900 Euro nicht zusätzlich beanspruchen. Nach § 33 Absatz 2a Satz 6 EStG sind über die Pauschale hinaus keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten abziehbar; nach Satz 7 wird sie in die Berechnung einbezogen. Wichtig für Ihren Fall: Die Pauschale betrifft Fahrten. Der Kaufpreis eines Hilfsmittels ist keine Fahrt – beides steht nebeneinander.
Der Behinderten-Pauschbetrag ist keine Alternative
Viele Darstellungen im Netz stellen den Behinderten-Pauschbetrag als Wahlmöglichkeit statt des Einzelnachweises dar. Das ist zu weit gefasst. § 33b Absatz 1 EStG sagt genau, wofür er steht: „wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf". Anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 – aber nur für diese Aufwendungen. Der Kauf eines Elektromobils gehört nicht dazu. Er bleibt eine außergewöhnliche Belastung nach § 33 Absatz 1 EStG, auch wenn Sie den Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Einen Pauschbetrag erhalten nach § 33b Absatz 2 EStG Menschen mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20. Die Höhe steht in Absatz 3:
| Grad der Behinderung von mindestens | Pauschbetrag |
|---|---|
| 20 | 384 Euro |
| 30 | 620 Euro |
| 40 | 860 Euro |
| 50 | 1.140 Euro |
| 60 | 1.440 Euro |
| 70 | 1.780 Euro |
| 80 | 2.120 Euro |
| 90 | 2.460 Euro |
| 100 | 2.840 Euro |
Menschen, die hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 EStG sind, sowie Blinde und Taubblinde erhalten 7.400 Euro; dieser Betrag tritt an die Stelle der Beträge aus der Tabelle.
Achten Sie auf die Zeile für 90: Sie beträgt 2.460 Euro, nicht 2.840. Diese beiden Stufen werden häufig zusammengefasst, und das ist falsch.
Was nicht abziehbar ist
- Aufwendungen, die Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben sind (§ 33 Absatz 2 Satz 2 EStG), und Kosten für Diätverpflegung (Satz 3).
- Was Kranken- oder Pflegekasse erstattet hat.
- Der Teil einer Ausstattung, der über das Notwendige und Angemessene hinausgeht (§ 33 Absatz 2 Satz 1 EStG). Wo diese Grenze liegt, entscheidet das Finanzamt im Einzelfall; eine allgemeine Zahl dafür gibt es nicht.
- Weitere behinderungsbedingte Fahrtkosten neben der Pauschale (§ 33 Absatz 2a Satz 6 EStG).
Was Sie jetzt tun können
- Holen Sie die ärztliche Verordnung vor dem Kauf und lassen Sie Diagnose und Notwendigkeit darin benennen. Das ist der Schritt, der sich später nicht nachholen lässt.
- Legen Sie eine Mappe an: Verordnung, Kostenvoranschlag, Rechnung, Zahlungsbeleg, Bescheid der Krankenkasse, Nachweise über weitere Kosten des Jahres.
- Rechnen Sie den Eigenanteil aus, indem Sie alle Erstattungen vom Gesamtbetrag abziehen. Nur dieser Betrag gehört in die Erklärung.
- Prüfen Sie Ihren Schwerbehindertenausweis auf Grad der Behinderung und Merkzeichen. Davon hängen sowohl der Pauschbetrag nach § 33b als auch die Fahrtkostenpauschale nach § 33 Absatz 2a ab.
- Wenn es um mehrere tausend Euro geht, lassen Sie die Erklärung einmal von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater ansehen. Die Beratungskosten sind kleiner als der Betrag, um den es geht.