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Recht · 9 Minuten Lesezeit

Elektromobil abstellen: draußen, im Hausflur, im Keller, in der Garage

Wo darf ein Elektromobil stehen? Was die StVO draußen verlangt, warum Hausflur und Garage am Brandschutz hängen und welchen Anspruch Mieter und Eigentümer haben

Von Steven Schulz · Stand:

Vier Orte zum Abstellen und die Vorschrift, die jeweils gilt Vier Kästen. Beim Gehweg gelten § 12 und § 1 Absatz 2 StVO. Beim Hausflur entscheidet die Bauordnung, weil der Treppenraum ein Rettungsweg ist; das Symbol zeigt eine Treppe. Beim Keller entscheiden Hausordnung und Einzelfall. Bei der Garage gilt die Garagenverordnung des Landes. Unten der Hinweis, dass § 554 BGB für Mieter und § 20 Absatz 2 WEG für Eigentümer einen Anspruch auf Erlaubnis geben. Vier Orte, vier Regelwerke Gehweg § 12 und § 1 Abs. 2 StVO frei bleiben lassen Hausflur Bauordnung des Landes Treppenraum ist Rettungsweg Keller Hausordnung, Mietvertrag Einzelfall Garage Garagenverordnung Laden getrennt klären Anspruch auf Erlaubnis: § 554 BGB, § 20 Abs. 2 WEG
Vier Kästen für Gehweg, Hausflur, Keller und Garage, jeweils mit dem Regelwerk, das dort entscheidet, und dem Hinweis auf § 554 BGB und § 20 Abs. 2 WEG.

Beim Abstellen eines Elektromobils gibt es zwei völlig verschiedene Rechtsfragen, und sie werden fast immer vermischt. Draußen, im öffentlichen Straßenraum, gilt die Straßenverkehrs-Ordnung. Drinnen, im Hausflur, im Keller und in der Tiefgarage, gilt sie überhaupt nicht: Dort entscheiden das Bauordnungsrecht Ihres Landes, die Hausordnung und der Mietvertrag oder die Eigentümergemeinschaft. Dort entstehen auch die meisten Auseinandersetzungen, und dort beginnt jede seriöse Antwort mit „es hängt davon ab".

Draußen: Ihr Fahrzeug ist ein Fahrzeug

Ein Elektromobil ist ein Kraftfahrzeug – § 1 Absatz 2 StVG zählt dazu alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Damit gelten für das Halten und Parken die Regeln des § 12 StVO. Darüber steht § 1 Absatz 2 StVO: Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Beim Abstellen greift diese Vorschrift im Alltag am häufigsten.

Was immer verboten ist

  • Vor und in gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten (§ 12 Absatz 1 Nummer 5 StVO): schon das Halten ist unzulässig.
  • An engen und unübersichtlichen Straßenstellen (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 StVO).
  • Vor Bordsteinabsenkungen (§ 12 Absatz 3 Nummer 5 StVO) – die Vorschrift, die Sie selbst am meisten schützt.
  • Vor Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3 StVO).
  • Wo es gekennzeichnete Parkflächen blockiert (§ 12 Absatz 3 Nummer 2 StVO).

Der Gehweg: die StVO regelt es nicht ausdrücklich

Hier muss man ehrlich sein. § 24 Absatz 2 StVO erlaubt es, mit Krankenfahrstühlen dort zu fahren, wo Fußgängerverkehr zulässig ist; über das Abstellen sagt die Vorschrift nichts. § 12 Absatz 4a StVO beginnt mit „Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt" – allgemein erlaubt ist es also nicht, sondern nur dort, wo ein Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung es zulässt.

Für ein Elektromobil, das jemand zwanzig Minuten vor einem Geschäft abstellt, liefert die StVO damit keine glatte Antwort. Halten Sie sich an das, was in jedem Fall gilt:

  • So viel Gehweg frei lassen, dass ein Rollstuhl und ein Kinderwagen vorbeikommen.
  • Nie auf einem Blindenleitsystem, in einer Engstelle, vor einem Eingang oder in einem Durchgang.
  • Keine abgesenkte Bordsteinkante und keinen Fußgängerüberweg sperren.
  • Eine ausgewiesene Stellfläche in der Nähe nehmen, wenn es eine gibt.

Wo Sie fahren dürfen, behandelt Gehweg oder Straße. Die beiden Fragen hängen weniger zusammen, als es aussieht.

Behindertenparkplätze und die zwei Parkausweise

Hier ist die Rechtslage erfreulich klar geregelt, nur eben nicht in der StVO selbst, sondern in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO auf der Grundlage von § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 StVO.

Die gekennzeichneten Parkplätze – Zeichen 314 oder 315 mit dem Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersymbol und Parkausweisnummer – dürfen Sie mit dem EU-einheitlichen Parkausweis benutzen, dem blauen. Den erhalten nach der VwV-StVO:

  • schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung im Sinne des § 229 Absatz 3 SGB IX,
  • blinde Menschen,
  • schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen.

§ 229 Absatz 3 SGB IX beschreibt die außergewöhnliche Gehbehinderung als erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht – nämlich dann, wenn man sich dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen kann.

Die Parkerleichterungen sind etwas anderes und gehen weiter. Wer zu diesem Kreis gehört, darf nach der VwV-StVO unter anderem:

  • an Stellen mit eingeschränktem Halteverbot bis zu drei Stunden parken, mit Parkscheibe,
  • im Zonenhaltverbot die zugelassene Parkdauer überschreiten,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung parken,
  • auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden parken, mit Parkscheibe,
  • in Fußgängerzonen während der freigegebenen Ladezeiten parken.

Alles davon steht unter einem Vorbehalt, den man kennen sollte: nur „sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht". Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Der zweite Kreis. Für diese Erleichterungen – aber nicht für die gekennzeichneten Behindertenparkplätze – kommen nach der VwV-StVO weitere Gruppen in Betracht:

  • Merkzeichen G und B, GdB wenigstens 70 allein für die unteren Gliedmaßen und gleichzeitig wenigstens 50 für Herz oder Atmungsorgane,
  • Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem GdB von wenigstens 60,
  • künstlicher Darmausgang und zugleich künstliche Harnableitung mit einem GdB von wenigstens 70,
  • wer nach versorgungsärztlicher Feststellung gleichzustellen ist.

Beantragt wird die Ausnahmegenehmigung bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde, für höchstens fünf Jahre, in der Regel gebührenfrei, gültig im ganzen Bundesgebiet. Der Ausweis muss sichtbar hinter der Windschutzscheibe liegen – ein Elektromobil hat keine, deshalb nehmen Sie ihn mit und legen ihn sichtbar auf den Sitz.

Drinnen: warum die Antwort am Brandschutz hängt

Für den Hausflur, das Treppenhaus, den Keller und die Tiefgarage gibt es keine bundesweite Vorschrift, die sagt, ob ein Elektromobil dort stehen darf. Maßgeblich sind drei Ebenen: die Bauordnung Ihres Landes, die Hausordnung und der Mietvertrag oder ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft.

Der Grund, warum es im Zweifel am Brandschutz hängt und nicht am Platz, steht im Bauordnungsrecht. Die Landesbauordnungen verlangen für Wohnungen in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie – in Bayern zum Beispiel Art. 31 Absatz 1 BayBO. Und der notwendige Treppenraum, über den der erste Rettungsweg führt, ist besonders geschützt: Art. 33 Absatz 5 BayBO verlangt, dass Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten dort aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und Bodenbeläge mindestens schwer entflammbar sind. In den anderen Ländern stehen entsprechende Vorschriften an anderer Stelle derselben Bauordnung.

Ein Fahrzeug mit einem großen Akku im Treppenraum ist genau das, was diese Vorschriften vom Rettungsweg fernhalten sollen: eine Brandlast im Fluchtweg. Deshalb kann Ihnen niemand pauschal sagen, dass es erlaubt oder verboten ist. Es kommt an auf die Breite des Treppenraums und darauf, wie viel nach dem Abstellen frei bleibt, auf einen benutzbaren zweiten Rettungsweg, auf die Beurteilung der Bauaufsicht oder der Brandschutzdienststelle für dieses Haus und auf die Hausordnung.

Fragen Sie deshalb schriftlich – beim Vermieter, bei der Verwaltung, und wenn nötig bei der Bauaufsicht Ihrer Gemeinde. Schildern Sie das Fahrzeug mit Länge, Breite, Gewicht und Akkuart und schreiben Sie, wo genau es stehen soll. Eine Antwort in Textform ist der einzige Schutz gegen eine spätere Aufforderung, es zu entfernen.

Vermeiden lässt sich die ganze Frage oft, indem das Fahrzeug erst gar nicht in den Treppenraum kommt: eine Nische im Erdgeschoss, ein abgeschlossener Abstellraum, ein Kellerraum mit eigener Tür, eine kleine Außenbox. Was dabei technisch zu bedenken ist, steht in Elektromobil unterstellen und sichern.

Für Garagen gelten in den Ländern eigene Verordnungen, und auch dort kommt es auf den Einzelfall an. Die eigentliche Frage ist in Keller und Tiefgarage meist nicht das Abstellen, sondern das Laden: Ein Ladegerät, das über Stunden unbeaufsichtigt an einem Akku hängt, ist ein anderes Thema als ein abgestelltes Fahrzeug. Besprechen Sie beides getrennt; die Einzelheiten stehen in Elektromobil zu Hause laden.

Der Anspruch, den kaum jemand kennt

Und nun der Teil, der vielen Lesern wirklich weiterhilft. Seit einigen Jahren gibt es sowohl im Mietrecht als auch im Wohnungseigentumsrecht einen Anspruch auf Erlaubnis für Umbauten, die der Barrierefreiheit und dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen.

Für Mieter, § 554 Absatz 1 BGB: Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen oder dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Der Anspruch entfällt nur, wenn die Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Mieterinteressen nicht zuzumuten ist. Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist nach Absatz 2 unwirksam – eine Klausel im Mietvertrag nimmt Ihnen diesen Anspruch also nicht.

Für Eigentümer, § 20 Absatz 2 WEG: Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen für dieselben Zwecke verlangen; über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen. Grenzen setzt § 20 Absatz 4 WEG: Was die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Eigentümer unbillig benachteiligt, kann nicht verlangt werden.

Praktisch heißt das: Eine Rampe an der Kellertreppe, eine Steckdose am Stellplatz, eine abschließbare Box im Hof – für solche Maßnahmen haben Sie einen Anspruch auf die Erlaubnis, nicht auf die Bezahlung. Die Kosten tragen in der Regel Sie. Beantragen Sie es schriftlich, beschreiben Sie die Maßnahme genau und begründen Sie sie mit dem Gebrauch durch einen Menschen mit Behinderung. Bei Eigentum gehört der Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung.

Was Sie jetzt tun können

  1. Gehen Sie Ihre drei häufigsten Ziele ab und legen Sie für jedes einen Stellplatz fest, an dem niemand vorbeimuss – nicht vor der Tür, nicht in der Engstelle, nicht auf dem Leitsystem.
  2. Prüfen Sie, ob ein Merkzeichen in Ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen ist, und stellen Sie bei der Straßenverkehrsbehörde einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung. Sie ist in der Regel gebührenfrei und gilt bundesweit.
  3. Klären Sie den Stellplatz zu Hause schriftlich, bevor Sie das Fahrzeug kaufen. Fragen Sie Vermieter oder Verwaltung und nennen Sie Maße, Gewicht und Akkuart.
  4. Halten Sie den Treppenraum frei, auch wenn es niemand beanstandet. Er ist Ihr eigener Rettungsweg.
  5. Wenn ein Umbau nötig ist – Rampe, Steckdose, Box –, beantragen Sie ihn schriftlich unter Berufung auf § 554 BGB als Mieter oder § 20 Absatz 2 WEG als Eigentümer.