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Recht · 9 Minuten Lesezeit

Versicherung fürs Seniorenmobil: was Pflicht ist und was freiwillig

Die Versicherungspflicht für Krankenfahrstuhl und Seniorenmobil beginnt über 6 km/h Bauartgeschwindigkeit. Was die Pflichtversicherung deckt und was nicht.

Von Steven Schulz · Stand:

Die Versicherungspflicht beginnt oberhalb von 6 km/h Eine Geschwindigkeitsskala von 0 bis 15 Kilometern pro Stunde. Der Abschnitt bis 6 km/h ist gestrichelt gezeichnet und mit „keine Pflichtversicherung“ beschriftet, der Abschnitt darüber als durchgehender dicker Strich mit „Haftpflicht und Versicherungskennzeichen“. An der Stelle 6 km/h steht ein kräftiger Trennbalken. Darunter ein Kasten mit den gesetzlichen Mindestversicherungssummen je Schadensfall: siebeneinhalb Millionen Euro für Personenschäden, eine Million dreihunderttausend Euro für Sachschäden und fünfzigtausend Euro für reine Vermögensschäden. Die Pflicht hängt an 6 km/h Bauartgeschwindigkeit 0 6 km/h 15 km/h keine Pflicht- versicherung Haftpflicht und Versicherungskennzeichen Mindestsummen je Schadensfall Personenschäden 7.500.000 € Sachschäden 1.300.000 € reine Vermögensschäden 50.000 €
Schaubild mit der Schwelle bei 6 km/h: links ohne Pflichtversicherung, rechts mit Haftpflicht und Versicherungskennzeichen, darunter die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.

Die Versicherungspflicht für ein Elektromobil hängt an einer einzigen Zahl, und es ist nicht die, die die meisten erwarten. Sie hängt nicht am Kaufpreis, nicht am Gewicht und nicht daran, ob das Fahrzeug 15 oder 25 Kilometer pro Stunde fährt. Sie hängt an 6 Kilometern pro Stunde bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit.

Das ergibt sich aus zwei Vorschriften, die zusammengelesen werden müssen. § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes verpflichtet den Halter eines „Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1", eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Und § 1a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a PflVG definiert dieses Fahrzeug als jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, nicht auf Schienen fährt und „dessen durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer pro Stunde übersteigt".

Daraus folgt die ganze Regel:

  • Bis einschließlich 6 km/h Bauartgeschwindigkeit: keine Pflichtversicherung, kein Versicherungskennzeichen.
  • Über 6 km/h, also auch bei 10 oder 15 km/h: Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erforderlich.

Maßgeblich ist wieder die Bauart, nicht Ihre Fahrweise. Ein Fahrzeug, das ab Werk 10 km/h kann und das Sie auf 6 km/h eingestellt haben, bleibt rechtlich ein 10-km/h-Fahrzeug. Die verbindliche Angabe steht in den Fahrzeugpapieren, nicht im Prospekt.

Der Nachweis ist das Versicherungskennzeichen

Für einen motorisierten Krankenfahrstuhl gibt es keine Zulassung – § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e FZV nimmt ihn davon aus. An die Stelle der Zulassung tritt das Versicherungskennzeichen. § 4 Absatz 3 Satz 1 FZV sagt es klar: Ein solches Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 52 Absatz 1 Satz 1 FZV führt.

Sie bekommen das Kennzeichen nicht bei der Zulassungsstelle, sondern beim Versicherer, und es gilt immer nur für ein Verkehrsjahr vom 1. März bis Ende Februar. Das kleine hochkante Schild, seine Farbe, seine Anbringung und die Bescheinigung, die Sie mitführen müssen, behandelt Versicherungskennzeichen am Elektromobil im Einzelnen.

Was die Pflichtversicherung deckt

§ 1 PflVG nennt drei Arten von Schäden, die die Versicherung decken muss: Personenschäden, Sachschäden und sonstige Vermögensschäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

„Gebrauch" ist dabei weiter gefasst, als man vermutet. § 1a Absatz 3 PflVG erfasst jede Verwendung, die der Funktion des Fahrzeugs als Beförderungsmittel entspricht, und zwar ausdrücklich unabhängig davon, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht. Ein Fahrzeug, das auf dem Vorplatz eines Geschäfts steht und umkippt, ist damit nicht automatisch außerhalb des Schutzes.

Die gesetzlichen Mindestsummen stehen in der Anlage zu § 4 Absatz 2 PflVG und sind höher, als die meisten Leser vermuten:

Schadensart Mindestversicherungssumme je Schadensfall
Personenschäden 7.500.000 Euro
Sachschäden 1.300.000 Euro
reine Vermögensschäden 50.000 Euro

Wer diese Zahlen liest, versteht den Sinn der Pflicht. Ein Zusammenstoß mit einem Fußgänger, der sich den Oberschenkelhals bricht und pflegebedürftig wird, ist kein kleiner Schaden. Nach § 4 Absatz 3 PflVG muss die Versicherung unter anderem die Haftpflicht des Halters, des Eigentümers und des Fahrers decken – auch dann, wenn das drei verschiedene Personen sind.

Und was sie nicht deckt: Schäden am eigenen Fahrzeug und die eigenen Verletzungen des Fahrers. Die Haftpflicht steht für Schäden ein, die Sie anderen zufügen, nicht für Ihre eigenen. Das ist der Grund, warum es überhaupt freiwillige Bausteine gibt.

Der 6-km/h-Fall: nichts gilt von selbst

Bei einem Fahrzeug bis 6 km/h besteht keine Pflichtversicherung. Damit sind Sie aber nicht automatisch über Ihre private Haftpflichtversicherung geschützt. Ob und bis zu welcher Geschwindigkeit ein solches Fahrzeug eingeschlossen ist, handhaben die Versicherer unterschiedlich, und das steht in den Bedingungen Ihres Vertrags, nicht im Gesetz.

Hier ist die einzige richtige Vorgehensweise eine schriftliche Nachfrage bei Ihrem Versicherer, in der Sie das Fahrzeug benennen: Art, Marke, Bauartgeschwindigkeit. Verlangen Sie eine Antwort in Textform und legen Sie sie zu den Fahrzeugpapieren. Eine mündliche Zusage im Beratungsgespräch hilft Ihnen nach einem Unfall nicht.

Zwei Nachfragen lohnen sich dabei besonders:

  • Sind Schäden gedeckt, die beim Fahren auf Gehwegen und in Geschäften entstehen?
  • Gilt der Schutz auch, wenn eine andere Person das Fahrzeug fährt – etwa ein Angehöriger, der es zum Wagen bringt?

Wenn die Krankenkasse Eigentümerin bleibt

Ein Punkt, der bei Leihgeräten regelmäßig übersehen wird: Nach § 33 Absatz 5 SGB V kann die Krankenkasse Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Dann gehört das Fahrzeug nicht Ihnen. Wer in diesem Fall Halter ist und wer die Versicherung abschließen muss, ist eine Frage, die Sie nicht erraten sollten. Fragen Sie bei der Kasse oder beim Sanitätshaus nach, wer als Halter gilt und wer für Versicherung und Kennzeichen zuständig ist – und lassen Sie sich das schriftlich geben. Wie die Versorgung über die Kasse läuft, steht in Elektromobil über die Krankenkasse beantragen.

Ohne Versicherung fahren ist eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit

Das wird häufig unterschätzt. § 6 Absatz 1 PflVG verbietet den Gebrauch eines Fahrzeugs, für das die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht. § 30 Absatz 1 Nummer 1 PflVG stellt das unter Strafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Nach § 30 Absatz 4 PflVG kann das Fahrzeug eingezogen werden.

Der schwerere Teil kommt danach. Ohne Versicherung stehen Sie für den Schaden selbst ein, mit Ihrem Vermögen und, soweit es reicht, mit Ihrer Rente. Die 7,5 Millionen Euro aus der Anlage zum PflVG sind kein theoretischer Wert.

Die freiwilligen Bausteine – und die Fragen, die zählen

Über die Pflicht hinaus gibt es mehrere Angebote. Welche sich lohnen, hängt vom Wert des Fahrzeugs, vom Stellplatz und von Ihrer Nutzung ab. Konkrete Beiträge nenne ich hier bewusst nicht: Die Tarife werden jährlich neu kalkuliert und unterscheiden sich zwischen den Anbietern deutlich. Jede Zahl, die Sie irgendwo lesen, ist zum Zeitpunkt des Lesens vermutlich falsch.

  • Teilkasko. Deckt üblicherweise Diebstahl, Brand, Sturm, Hagel und ähnliche Ereignisse. Fragen Sie ausdrücklich, ob der Akku eingeschlossen ist – er ist das teuerste Einzelteil des Fahrzeugs.
  • Vollkasko. Deckt zusätzlich selbst verschuldete Schäden am eigenen Fahrzeug. Bei einem älteren oder gebraucht gekauften Gerät steht der Beitrag oft in keinem Verhältnis zum Restwert.
  • Hausratversicherung. Hier geht es um die Frage, ob das Fahrzeug im Keller, in der Garage oder im abgeschlossenen Abstellraum mitversichert ist. Das ist keine Selbstverständlichkeit und hängt an der Definition des Versicherungsorts in Ihrem Vertrag. Was einen Stellplatz sicher macht, steht in Elektromobil unterstellen und sichern.
  • Private Unfallversicherung. Sie betrifft Ihre eigenen Verletzungen, die die Haftpflicht nie deckt. Prüfen Sie, ob Sie schon eine haben, bevor Sie eine neue abschließen.
  • Schutzbrief oder Pannenhilfe. Sinnvoll, wenn Sie regelmäßig weiter als bis zum nächsten Geschäft fahren. Fragen Sie nach, ob ein liegengebliebenes Elektromobil überhaupt transportiert wird und wohin.

Gehen Sie mit denselben Fragen zu zwei oder drei Anbietern, und schreiben Sie die Antworten neben die Angebote. Der Beitrag allein sagt nichts, solange Sie nicht wissen, was er deckt.

Wenn etwas passiert ist

Melden Sie den Schaden Ihrem Versicherer, auch wenn Sie ihn für klein halten und auch wenn Sie glauben, nicht schuld zu sein. Notieren Sie Datum, Uhrzeit, Ort, Namen und Adressen aller Beteiligten und Zeugen und fotografieren Sie die Stelle, bevor etwas bewegt wird. Was in welcher Reihenfolge zu tun ist, steht in Unfall mit dem Elektromobil: was tun.

Was Sie jetzt tun können

  1. Lesen Sie die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in den Fahrzeugpapieren nach. Alles andere folgt aus dieser Zahl.
  2. Über 6 km/h: Prüfen Sie, ob ein gültiges Versicherungskennzeichen für das laufende Verkehrsjahr am Fahrzeug ist und ob die Bescheinigung im Fahrzeug liegt. Tragen Sie sich Mitte Februar einen Termin für das neue Schild ein.
  3. Bis 6 km/h: Fragen Sie Ihren Haftpflichtversicherer schriftlich, ob das Fahrzeug mitversichert ist, und heben Sie die Antwort bei den Papieren auf.
  4. Klären Sie bei einem Leihgerät der Krankenkasse, wer Halter ist und wer die Versicherung abschließt. Auch das schriftlich.
  5. Prüfen Sie Ihre Hausratversicherung auf den Stellplatz, bevor Sie eine Teilkasko abschließen. Möglicherweise ist ein Teil des Risikos schon gedeckt.