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Recht · 8 Minuten Lesezeit

Ohne Führerschein heißt nicht ohne Regeln: was beim Elektromobil gilt

Elektromobil ohne Führerschein fahren: Mindestalter, alte Prüfbescheinigungen, Fahrverbot, Krankheit und Medikamente. Was die Behörde untersagen darf.

Von Steven Schulz · Stand:

Entziehung der Fahrerlaubnis und Untersagung sind zwei getrennte Wege Links ein Kasten für Auto und Motorrad, für die eine Fahrerlaubnis nötig ist; darunter führt ein Pfeil zur Entziehung nach § 3 StVG. Rechts ein Kasten für das Elektromobil bis 15 km/h, für das keine Fahrerlaubnis nötig ist; darunter führt ein Pfeil zur Untersagung nach § 3 Absatz 1 FeV. Zwischen den beiden unteren Kästen ist die Verbindung durch einen kräftigen Querbalken unterbrochen: Der Entzug der Fahrerlaubnis allein wirkt dort nicht. Ein Band am unteren Rand zeigt, dass ein Fahrverbot nach § 25 StVG und § 44 StGB beide Seiten erfasst, weil es Kraftfahrzeuge jeder Art betrifft. Zwei getrennte Wege Auto, Motorrad Fahrerlaubnis ist nötig Entziehung § 3 StVG Elektromobil bis 15 km/h: keine Fahrerlaubnis Untersagung § 3 Abs. 1 FeV Der Entzug der Fahrerlaubnis allein wirkt hier nicht Fahrverbot: § 25 StVG, § 44 StGB „Kraftfahrzeuge jeder Art“ erfasst beide Seiten
Zwei getrennte Wege als Schaubild: links die Fahrerlaubnis mit Entziehung nach dem Straßenverkehrsgesetz, rechts das fahrerlaubnisfreie Fahrzeug mit Untersagung nach der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Für ein Elektromobil bis 15 Kilometer pro Stunde Bauartgeschwindigkeit brauchen Sie keine Fahrerlaubnis. Das ist richtig, und es ist der Grund, warum viele Menschen jenseits der siebzig überhaupt wieder mobil werden. Es bedeutet aber nicht, dass es keine Regeln gibt, die an Ihre Person anknüpfen. Es gibt sie, sie stehen in derselben Verordnung, und sie sind nur weniger bekannt.

Ob Sie überhaupt einen Führerschein brauchen – und was bei Modellen mit 25 km/h gilt –, beantwortet Elektromobil ohne Führerschein: wo die Schwelle liegt. Hier geht es um alles, was danach kommt: Mindestalter, alte Prüfbescheinigungen, Entzug und Fahrverbot, Krankheit und Medikamente.

Ein Mindestalter gibt es nicht, und ein Höchstalter auch nicht

Die Fahrerlaubnis-Verordnung nennt Altersgrenzen in § 10. Diese Vorschrift regelt das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Für den motorisierten Krankenfahrstuhl wird keine Fahrerlaubnis erteilt, weil keine nötig ist – also greift § 10 FeV nicht, und es gibt für dieses Fahrzeug kein vorgeschriebenes Mindestalter.

Genauso wenig gibt es ein Höchstalter, eine verpflichtende Untersuchung oder eine wiederkehrende Prüfung. Niemand wird Ihnen mit achtzig oder mit neunzig eine Bescheinigung abverlangen. Das ist eine Freiheit, und es ist zugleich der Punkt, an dem die Verantwortung vollständig bei Ihnen und bei Ihren Angehörigen liegt. Was das für die Familie bedeutet, steht in Elektromobil für Angehörige.

Die Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle gibt es nicht mehr – alte gelten weiter

Bis zum 1. September 2002 kannte die Fahrerlaubnis-Verordnung eine eigene Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle. Heute gibt es sie nicht mehr: § 5 Absatz 1 FeV verlangt eine Prüfung nur noch für Mofas und für die in § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b FeV genannten Zwei- und Dreiräder. Krankenfahrstühle stehen dort nicht.

Zwei Übergangsregelungen sind für ältere Leser noch von Bedeutung:

  • § 76 Nummer 5 FeV: Prüfbescheinigungen für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 1. September 2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt wurden, bleiben gültig. Wenn Sie so ein Papier noch haben, werfen Sie es nicht weg.
  • § 76 Nummer 2 FeV: Wer eine solche Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle besitzt, darf damit auch motorisierte Krankenfahrstühle nach dem damaligen Recht mit mehr als 10 km/h führen.

Für ein heute gekauftes Fahrzeug bis 15 km/h brauchen Sie keines von beiden.

Die Verantwortung, die statt der Prüfung steht

Der Gesetzgeber hat die Prüfung nicht ersatzlos gestrichen, sondern durch eine Pflicht ersetzt, die unmittelbar bei Ihnen liegt. § 2 Absatz 1 FeV sagt: Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Und Satz 2 stellt klar, wem diese Pflicht zur Vorsorge obliegt: dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.

Dazu kommt § 3 Absatz 1 StVO. Er verlangt, nur so schnell zu fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Und § 23 Absatz 1 StVO macht Sie dafür verantwortlich, dass Sicht und Gehör nicht durch die Ladung, das Gepäck oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden – ein Korb, der die Schlussleuchte verdeckt, ist kein Detail.

Was die Behörde untersagen darf – und das ist mehr, als man denkt

Hier liegt der Teil, der in den meisten Ratgebern fehlt. § 3 FeV trägt die Überschrift „Einschränkung und Entziehung der Zulassung" und betrifft ausdrücklich fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge. Absatz 1 sagt: Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs, so hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Kein Ermessen, sondern eine Pflicht der Behörde.

Wann jemand ungeeignet ist, steht in Absatz 2: wer die körperlichen und geistigen Anforderungen für das sichere Führen des jeweiligen Fahrzeugs nicht oder nur noch bedingt erfüllt, oder wer erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verstoßen hat.

Werden der Behörde Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, kann sie nach Absatz 3 ein ärztliches Gutachten, ein Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlich anerkannten Sachverständigen anfordern.

Ein Stück Verhältnismäßigkeit steht ausdrücklich im Gesetz. Absatz 4 verlangt zu berücksichtigen, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge regelmäßig weniger gefährlich sind als fahrerlaubnispflichtige, und nennt als Kriterien unter anderem Größe und Gewicht des Fahrzeugs. Ein 6-km/h-Elektromobil wird also anders bewertet als ein Kleinkraftrad. Eine Garantie ist das nicht.

Führerschein weg: was das für das Elektromobil bedeutet

Diese Frage führt viele Menschen überhaupt erst zum Elektromobil, und die Antwort ist zweiteilig.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG nimmt Ihnen die Fahrerlaubnis. Für den motorisierten Krankenfahrstuhl brauchen Sie keine. Der Entzug allein verbietet Ihnen das Fahren mit diesem Fahrzeug deshalb nicht.

Ein Fahrverbot ist etwas anderes. § 25 Absatz 1 StVG erlaubt der Behörde oder dem Gericht, für einen bis drei Monate zu verbieten, „im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen". Dieselbe Formulierung steht in § 44 Absatz 1 StGB für das strafgerichtliche Fahrverbot. Und ein Elektromobil ist ein Kraftfahrzeug: § 1 Absatz 2 StVG zählt dazu alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Ob Ihr Elektromobil erfasst ist, hängt deshalb davon ab, wie das Fahrverbot formuliert ist – „jeder Art" erfasst es, eine Beschränkung auf bestimmte Arten möglicherweise nicht.

Und unabhängig davon steht die Behörde immer noch vor § 3 FeV. Was zum Entzug geführt hat, kann derselbe Sachverhalt sein, der Zweifel an der Eignung zum Führen eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs begründet.

Lesen Sie den Bescheid deshalb genau, und wenn Sie unsicher sind, fragen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde nach – schriftlich, mit Angabe des Fahrzeugs und seiner Bauartgeschwindigkeit. Eine Antwort in den Akten ist mehr wert als eine Auskunft am Telefon.

Krankheit, Medikamente, Alkohol

Für Alkohol und Rauschmittel gilt dasselbe wie im Auto, weil das Elektromobil ein Kraftfahrzeug ist. Die Einzelheiten stehen in Alkohol am Steuer des Elektromobils.

Bei verordneten Medikamenten gibt es keine Promillegrenze, auf die man schauen könnte. Es bleibt bei § 2 Absatz 1 FeV und § 3 Absatz 1 StVO: Sie müssen das Fahrzeug beherrschen und dafür Vorsorge treffen, dass Sie niemanden gefährden. Was das im Einzelfall heißt, kann Ihnen niemand außer Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt sagen. Fragen Sie beim nächsten Termin ausdrücklich nach dem Elektromobil und sagen Sie, wie weit und wo Sie fahren. Beipackzettel beantworten diese Frage nicht.

Dasselbe gilt für nachlassendes Sehen, für Schwindel und für Aussetzer in der Orientierung. Die rechtliche Frage ist dann nicht mehr, ob es erlaubt ist – es ist erlaubt. Die Frage ist, ob es noch geht. Es ist besser, das selbst zu entscheiden, als es von § 3 FeV entscheiden zu lassen.

Zulassung braucht das Fahrzeug nicht, Papiere schon

Ein Punkt, der oft mit dem Führerschein verwechselt wird: § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e FZV nimmt motorisierte Krankenfahrstühle von der Zulassungspflicht aus. Eine Straßenzulassung im Sinne einer Anmeldung bei der Zulassungsstelle gibt es für sie also nicht. Papierlos ist das Fahrzeug damit nicht:

  • Es muss einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung haben (§ 4 Absatz 1 FZV).
  • Die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung ist beim Fahren mitzuführen (§ 4 Absatz 5 Satz 1 FZV).
  • Oberhalb von 6 km/h Bauartgeschwindigkeit kommt das Versicherungskennzeichen hinzu; die Einzelheiten stehen in Versicherungskennzeichen: ab wann es Pflicht ist.

Was Sie jetzt tun können

  1. Legen Sie die Fahrzeugpapiere ins Fahrzeug. Sie müssen mitgeführt werden, und bei einer Kontrolle sind sie der einzige Beleg für die Bauartgeschwindigkeit.
  2. Suchen Sie eine alte Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle, falls Sie je eine hatten, und bewahren Sie sie auf. Sie bleibt gültig.
  3. Sprechen Sie beim nächsten Arzttermin ausdrücklich über das Elektromobil: Medikamente, Sehen, Schwindel, Reaktion. Fragen Sie nach einer Einschätzung, nicht nach einer Erlaubnis.
  4. Wenn ein Fahrverbot oder ein Entzug im Raum steht, lesen Sie den Bescheid auf die Formulierung „Kraftfahrzeuge jeder Art" und holen Sie sich bei der Fahrerlaubnisbehörde eine schriftliche Auskunft für Ihr konkretes Fahrzeug.
  5. Vereinbaren Sie mit einem Angehörigen, wer es anspricht, wenn das Fahren nicht mehr sicher aussieht – und zwar bevor es so weit ist.